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Der iGZ empfiehlt für die Ausbildungsvergütung von Personaldienstleistungskaufleuten (PDK) zum 1. August 2023 eine Erhöhung um 80 Euro im Monat beziehungsweise 8,1% im Vergleich zur bisherigen Empfehlung.

PDK-Ausbildungsvergütung: 80 Euro mehr empfohlen

Mit Blick auf die aktuelle Inflationsrate und die deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten hat der Verbandsvorstand des iGZ auf seiner letzten Sitzung beschlossen, die Verbandsempfehlung für die Ausbildungsvergütung von Personaldienstleistungskaufleuten (PDK) zum 1. August 2023 anzuheben. Die Erhöhung um 80 Euro im Monat beziehungsweise 8,1 Prozent im Vergleich zur bisherigen Empfehlung wurde auch vom BAP-Präsidium beschlossen. Somit bleiben die Empfehlungen beider Verbände gleich und lauten wie folgt:

  1. Ausbildungsjahr: 988 EUR monatlich

  2. Ausbildungsjahr: 1.075 EUR monatlich

  3. Ausbildungsjahr: 1.178 EUR monatlich

Ausbildungsvergütung wichtiger Entscheidungsfaktor

Seit Start der Ausbildung im Jahr 2008 haben über 11.000 Auszubildende die PDK-Ausbildung erfolgreich abge­schlossen. Auch damit sich weiterhin potenzielle PDK-Auszubildende für den attraktiven Aus­bildungsberuf und nicht aus finanziellen Gründen für einen anderen kaufmännischen Alternativberuf entscheiden, hat sich der iGZ-Vorstand für die Aktualisierung der Empfehlung ent­schieden.

Rechtliche Hinweise

Im Zusammenhang mit der neuen Verbandsempfehlung für die PDK-Ausbildungsvergütung sind diese rechtlichen Vorgaben von Interesse:

  1. Die Ausbildungsvergütung muss während der gesamten Laufzeit des Ausbildungsvertrages angemessen sein und nicht nur bei Vertragsschluss. Ansonsten können sich Nachzahlungsansprüche der Auszu­bil­denden ergeben, sofern keine einzelvertragliche Ausschlussfrist im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde.

  2. Die Mitgliedsunternehmen des iGZ sind nicht verpflichtet, den PDK-Auszubildenden die Aus­bil­dungsvergütung laut Empfehlung zu zahlen. Eine vertraglich vereinbarte Ausbildungs­ver­gütung wäre aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht mehr angemessen im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag beziehungsweise einer Vergütungsempfehlung enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Über den Autor

Jan Herzogenrath

Jan Herzogenrath ist seit September 2022 als Volontär im Fachbereich Kommunikation des iGZ tätig. Zuvor studierte er Digitale Filmproduktion an der School of Audio Engineering (SAE) in Bochum und arbeitete für die Internationale Film Fernseh und Musik Akademie (IFFMA).

 


Telefon: 0251 32262-160
E-Mail: herzogenrath@ig-zeitarbeit.de

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