Entwicklung und Folgen der AÜG-Reform diskutiert
„Es war überraschend, dass die große Koalition einen so detaillierten ersten Diskussionsentwurf vorgelegt hat“, kommentierte Andrea Resigkeit, Leiterin des iGZ-Hauptstadtbüros, den ersten BMAS-Diskussionsentwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 16. November 2015 beim iGZ-Mitgliedertreffen in Erfurt.
Zeitarbeitsexperten hätten zunächst erwartet, dass es sehr schnell zur Gesetzgebung kommen würde. „Das war dann aber nicht der Fall“, blickte Resigkeit auf die sich anschließende Diskussion des Entwurfs und die darin enthaltene „Rolle rückwärts der CSU“ zurück. Herausgekommen sei der Gesetzentwurf vom 1. Juni. „Dank unseres Engagements ist der Entwurf wesentlich besser als erwartet“, resümierte Resigkeit.
Anhörung nutzen
„Wenn alles nach Plan läuft, wird über die AÜG-Reform am 21. Oktober final abgestimmt“, skizzierte die Leiterin des Hauptstadtbüros den nächsten Schritt. Bis dahin könne der Verband im Rahmen der Anhörung Einfluss nehmen. „Diese Chance werden wir nutzen“, gab sich Resigkeit kämpferisch.
Zukunft gestalten
Die möglichen Auswirkungen des aktuellen Standes der Gesetzgebung erläuterte iGZ-Verbandsjurist Marcel René Konjer in seinem Referat. Zwar gelte grundsätzlich, dass ein Arbeitnehmer ausschließlich 18 Monate an ein- und denselben Kunden überlassen werden dürfe. Abweichungsmöglichkeiten beständen jedoch durch Tarifverträge der Kundenbranchen oder bei einer Öffnungsklausel durch eine zusätzliche Betriebsvereinbarung. „Fest steht hingegen die Anrechnung der Vorbeschäftigung – selbst wenn sie bei einem anderen Dienstleister stattfindet – und die Unterbrechungszeit von drei Monaten“, betonte Konjer.
Sanktionen drohen
Bei Missachtung der Überlassungshöchstdauer drohten Konsequenzen vom gesetzlichen Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen bis hin zum Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, unterstrich der Jurist. Bei Überschreitung könnten Bußgelder bis zu 30.000 Euro fällig werden. Überdies sei der Einsatz von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher verboten. Hier drohten sogar Bußgelder von bis zu 500.000 Euro – allerdings für das Kundenunternehmen.
Abweichungen möglich
Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen sei eine Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay möglich, so der Verbandsjurist weiter. „Der Gesetzgeber erkennt nun an, dass die Tarifpartner der Zeitarbeit selbst das Equal Pay definieren“, erläuterte Konjer. Maßgeblich sei, dass das Entgelt „als gleichwertig“ mit dem tariflichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche festgelegt werden müsse. Wenn das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird Equal Pay zum ersten Mal im Oktober 2017 zu zahlen sein.
Regionales Engagement
Das iGZ-Mitgliedertreffen in Erfurt mit rund 40 Teilnehmern fand auf Initiative von Ulrike Kücker, iGZ-Landesbeauftragte für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Sylvia Hesse, Regionalkreisleiterin Sachsen-Anhalt, und Dirk Hellmann, Regionalkreisleiter Sachsen, statt. (BR)