Entsendegesetz muss angeglichen werden
„Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt, nach der parlamentarischen Sommerpause mit einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie auf die Ressorts zuzugehen“, antwortete jetzt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion FDP. Das ist auch notwendig, denn die Reform der EU-Entsenderichtlinie im Mai 2018 erfordert nun eine Überarbeitung des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Die Uhr tickt, denn die neuen Regelungen müssen bis zum 30. Juli 2020 im deutschen Entsendegesetz umgesetzt werden.
Ziel ist es, dass künftig für entsandte Arbeitnehmer in Europa die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für die jeweils einheimischen Arbeitnehmer gelten. Damit soll dann auch das deutsche Arbeitsrecht für in Deutschland eingesetzte Zeitarbeitnehmer gelten.
Informationspflicht
Voraussetzung dafür ist, dass ausländische Zeitarbeitsunternehmen auch wissen müssen, ob die Zeitarbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden – Voraussetzung dafür, dass sie überhaupt deutsches Arbeitsrecht nutzen können. Das BMAS hat zunächst im Mai 2019 ein Eckpunktepapier vorgelegt, dass deshalb für alle Kundenunternehmen eine dazu passende Informationspflicht definiert.
Lohnangleichung
Unter anderem verlangt die EU-Richtlinie eine Angleichung der Löhne für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen. Aktuell gelten die Mindestlohnsätze. Dabei solle allerdings auch die Tarifautonomie sichergestellt sein.
Kostenübernahme
Zulagen wie etwa für die Kosten von Unterkunft, Verpflegung und Reise sollen nicht auf den Lohn angerechnet werden dürfen. Die Kosten dafür sollen künftig laut Richtlinie stets vom Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen in ihrem Herkunftsland übernommen werden. Laut Eckpunktepapier sollen Entsendezulagen nicht mehr pauschal auf das Entgelt in Deutschland angerechnet werden können. Es sei denn, die Zulagen sind nicht für den Ausgleich der entsendebedingten Kosten der EU-Arbeitnehmer bestimmt. (WLI)