Entgeltuntergrenzen werden angehoben

Sie folgt auf die am 31. Dezember 2011 außer Kraft getretene zweite Mindestlohn-Verordnung in der Gebäudereinigung. Die Entgeltuntergrenze gilt für alle rund 900.000 in Deutschland in der Gebäudereinigung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland.
Damit wird in der Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) der Mindestlohn
1. im Westen stufenweise von derzeit 8,55 Euro auf 8,82 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 1. Januar 2013 auf 9,00 Euro angehoben.
2. im Osten wird er von 7,00 Euro auf 7,33 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 1. Januar 2013 auf 7,56 Euro angehoben.

Glas- und Außenreinigung

Die Mindeststundenlöhne in der Glas- und Außenreinigung (Lohngruppe 6) bleiben bis auf eine geringfügige Erhöhung auf 9,00 Euro ab 1. Januar 2013 im Osten unverändert. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten; ihre Geltungsdauer ist bis zum 31. Oktober 2013 befristet.

Dachdeckerhandwerk

Außerdem hat das Bundeskabinett die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk (rund 90.000 Beschäftigte) zur Kenntnis genommen. Sie folgt auf die am 31. Dezember 2011 außer Kraft getretene fünfte Mindestlohn-Verordnung für das Dachdeckerhandwerk.
Mit ihrem Erlass wird der bundesweite Mindeststundenlohn für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 10,80 Euro für das Jahr 2012 auf 11,00 Euro und für das Jahr 2013 auf 11,20 Euro angehoben. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten; ihre Geltungsdauer ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.