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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Sama Brandt
Die Bundesregierung hat in ihrem zweiten Entlastungspaket aufgrund steigender Energiepreise unter anderem eine sogenannte Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese Pauschale in Höhe von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen. Die Auszahlung wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich über den Arbeitgeber abgewickelt und soll in der Regel im September 2022 erfolgen. Die zu diesem Thema verfassten FAQ des Bundesministeriums der Finanzen mit Stand vom 31.08.2022 geben einen Überblick darüber, was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet. Einige wichtige Punkte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
In welchen Fällen wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?
Der inländische Arbeitgeber zahlt die EPP an Arbeitnehmer, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht, wobei der 1. September 2022 jedoch keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen markiert. Anspruch auf die Zahlung hat vielmehr jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Wann muss die Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden?
Arbeitgeber müssen die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt, kann abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei jährlicher Abgabe kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten. Arbeitnehmer können die EPP in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, die Auszahlung mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, vorzunehmen.
Wie lange muss der Arbeitnehmer beschäftigt werden, damit er Anspruch auf die EPP hat?
Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses sind jedoch die allgemeinen Grundsätze anzulegen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.
Wer zahlt die EPP im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung aus?
Im Falle des Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassung wird die EPP vom Personaldienstleister als Arbeitgeber ausgezahlt.
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