Einigung über Branchenzuschlagstarifverträge mit IGBCE erzielt
Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) besteht, hat jetzt ein Verhandlungsergebnis zu sämtlichen mit der IGBCE abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträgen erzielt. Diesem Ergebnis ist im Juni bereits ein neuer Tarifabschluss zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vorausgegangen.
Das Verhandlungsergebnis mit der IGBCE entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen, die am 16. Juni mit der IG Metall zum TV BZ ME getroffenen wurden. Es sieht Ergänzungen und Änderungen folgender Branchenzuschlagstarifverträge vor:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
Einigung über Inflationsausgleichsprämie für das Kalenderjahr 2024
Vollzeitbeschäftigte erhalten 2024 für Zeiten des Einsatzes im Geltungsbereich der oben genannten Branchenzuschlagstarifverträge zusätzlich zum Arbeitslohn eine gemäß § 3 Nr. 11c EStG steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 2.300 Euro.
Der Anspruch beträgt:
- 300 Euro im Januar 2024,
- 200 Euro jeweils in den Monaten Februar bis November 2024,
- zahlbar mit den jeweiligen Monatsabrechnungen.
Betriebszugehörigkeit
Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit von fünf Monaten sowie eine Einsatzzeit von mindestens einem Monat in Betrieben des Geltungsbereichs der oben genannten Branchenzuschlagstarifverträge. Die Höhe des maximalen Anspruchs von 2.300 Euro ist auf die Inflationsausgleichsprämie gedeckelt, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024 gewährt wurde beziehungsweise wird.
Monatsauszahlung
Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Monatsauszahlung. Sofern der Arbeitgeber neben dieser tariflichen Regelung eine Inflationsausgleichsprämie bereits geleistet hat oder leistet, kann diese angerechnet werden.
Änderungen in den TV BZ
Mit Wirkung zum 1. September 2023 wird die jeweils erste Stufe des Branchenzuschlags vorgezogen. Die übrigen Stufen bleiben unverändert. Alle zuvor genannten Branchenzuschlagstarifverträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2024, gekündigt werden.
Erklärungsfrist
Die Tarifvertragsparteien haben eine Erklärungsfrist bis zum 6. Juli 2023 vereinbart. Der finale Wortlaut der Tarifvertragstexte wird aktuell mit den Gewerkschaften abgestimmt. Im Anschluss daran wird der iGZ seinen Mitgliedsunternehmen die Texte zeitnah zur Verfügung stellen.