Eingriff in Dienstleistungsfreiheit

„Ein neuer Rekord an Teilnehmern bei unserem Rechtsforum“, stellte Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen, fest. In seiner Rede begrüßte er über 400 Teilnehmer zum 6. Potsdamer Rechtsforum und appellierte: „Die Öffentlichkeit und Politik muss anerkennen, dass Zeitarbeit Gutes leistet. Wir müssen heraus aus der Defensive und ganz klare Visionen formulieren.“

Dr. Guido Motz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, referierte über das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur dreifachen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME). Aus seiner Sicht sei das BAG-Urteil in manchen Punkten nicht eindeutig definiert. Dadurch können Betriebe verschiedenen TV BZ zugeordnet werden, wodurch vermehrt Konkurrenzen auftreten können.

Problematik Equal Pay

Dr. Oliver Bertram, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Head of HR Taylor Wessing Deutschland, ging in seinem Vortrag auf die gesetzlichen Grundlagen und Definitionen des Equal Pay und die Abgrenzung zum Equal Treatment ein. Die Hauptproblematik für Zeitarbeitsunternehmen sei die einzelne Ermittlung und Verarbeitung der Lohneingruppierung des Mitarbeiters.

TV LeiZ in neuem Gewand

Über den Abschluss des neuen Tarifvertrages zur Leih- und Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ) referierte Max Breick, Rechtsanwalt/Betriebswirt (VWA), Referent Fachbereich Tarifpolitik/Tarifrecht bei METALL NRW. Dieser sei in weiten Teilen nicht verändert worden, jedoch werde für Betriebe mit und ohne Betriebsvereinbarungen die Überlassungshöchstdauer von 18 auf 48 Monate erhöht.

Betriebsprüfung

Anke Eidner, Senior Expertin bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA), erläuterte, was Zeitarbeitsunternehmen konkret beachten müssen, um eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu bekommen. Vor allem die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht, die Überlassungshöchstdauer und das Equal Pay des reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) werde die Aufsichtsbehörde bei der Betriebsprüfung von Erlaubnisinhabern besonders in Augenschein nehmen.

Streikeinsatzverbot

In seinem Vortrag beleuchtete Prof. Dr. Burkhard Boemke, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Leipzig, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das gesetzliche Streikeinsatzverbot für Zeitarbeitnehmer greift und welche finanziellen Folgen daraus entstehen können. Den Fokus legte er darauf, wann es dem Zeitarbeitsunternehmen trotzdem erlaubt sei, Zeitarbeitnehmer an Kundenunternehmen zu überlassen.

Höchstüberlassungsdauer problematisch

„Ich bin kein Freund von der Höchstüberlassungsdauer und halte diese für europarechtlich und verfassungsrechtlich problematisch“, kommentierte Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, die AÜG-Reform. Er setzte mit dem Thema „Der Teufel steckt im Detail: Schriftformerfordernis, Konkretisierungsgebot, Überlassungshöchstdauer und andere Hürden der Praxis“ auseinander. Insbesondere im verfassungsrechtlichen Kontext würde eine Beschränkung der Überlassungsdauer nicht im Interesse des Arbeitnehmers sein. Aber auch im europarechtlichen Kontext sei die Höchstüberlassungsdauer ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Zeitarbeitsunternehmens. (SB)