Die Verfassungsbeschwerde, ein kurzer Abriss
Sehr schnell wird der Ruf laut: „Wenn das so kommt, gehen wir bis nach Karlsruhe“. Der Gang zum Bundesverfassungsgericht ist ein Symbol für den deutschen Rechtsstaat geworden.
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten, mit je acht Richtern, die ihrerseits wieder in je drei Kammern aufgeteilt sind, wobei jede Kammer aus drei Richtern besteht.
Die meisten Entscheidungen des Gerichts fallen in den Kammern und müssen dann einstimmig ergehen. Einigen sich die drei Kammerangehörigen nicht, entscheidet der Senat mit allen acht Richterinnen und Richtern. Allein der Senat kann auch ein formelles Gesetz für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklären. Will ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senats abweichen, tritt das Plenum aus allen Richtern zusammen, um eine Entscheidung herbeizuführen, was seit Bestehen des Bundesverfassungsgerichts aber bisher erst vier mal geschah.
Das Bundesverfassungsgericht wird häufig auch als „Hüter der Verfassung“ bezeichnet. Es prüft Gesetze, aber auch Entscheidungen von Gerichten und Behörden auf die Einhaltung des Grundgesetzes und entscheidet auch bei einem Streit zwischen Staatsorganen, z.B. zwischen Bundestag und Bundesregierung, oder bei einem Konflikt zwischen dem Bund und den Ländern.
Außerdem entscheidet das Bundesverfassungsgericht über ein Verbot von politischen Parteien, über die Gültigkeit von Bundestagswahlen und über Anklagen gegen den Bundespräsidenten und gegen Richter, wenn sie die Verfassung verletzen.
Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf entsprechenden Antrag tätig. Auch bei erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln tritt ein Gesetz nach Ausfertigung in Kraft. Der wichtigste Antrag um dies zu verhindern, ist die Verfassungsbeschwerde. Erfolgt kein solcher Antrag werden verfassungswidrige Gesetze wirksam. Eine eigenständige Kontrolle kann das Bundesverfassungsgericht nicht vornehmen. Daher ist die häufig verwendete Bezeichnung „Hüter des Grundgesetzes“ nur eingeschränkt zutreffend.
Die Verfassungsbeschwerde
Mit rund 97% aller Eingänge ist die Verfassungsbeschwerde die häufigste Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde bereits 1951 in § 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) festgelegt wurde, wurde sie erst am 29. Januar 1969 in das Grundgesetz eingeführt. Daher auch die Sortierung unter 4a im Grundgesetz, genauer in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz (GG) .
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte. Angegriffen werden können grundsätzlich alle Akte der öffentlichen Gewalt, d.h. rechtserheblichen staatlichen Maßnahmen der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt.
Im Regelfall richten sich Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen, indirekt gilt diese auch auf Verwaltungsakte, da hier zunächst der Rechtsweg beschritten werden muss. Anders ist es bei Gesetzen, diese können unmittelbar angegriffen werden, wobei hier eine Frist von einem Jahr zu beachten ist. Nach Ablauf dieser Frist kann keine unmittelbare Verfassungsbeschwerde mehr erhoben werden. Hier bleibt nur noch der Instanzenweg.
Statistik
Die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden ist gering. Die seit 1987 erfassten Daten weisen bei insgesamt 168.450 Verfahren eine Erfolgsquote von lediglich 2,93 % aus.
Der ganz überwiegende Teil der Verfassungsbeschwerden wird durch Nichtannahme erledigt. Die Quote liegt bei rund 96%.
Soweit die Verfassungsbeschwerde angenommen ist, ändert sich die Erfolgsquote.
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2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Eingänge |
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5.610 |
5.784 |
5.678 |
5.158 |
5.194 |
Erledigungen |
durch Kammern |
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Nichtannahmen |
5.778 |
5.268 |
5.740 |
4.793 |
5.248 |
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Zurückweisungen |
- |
- |
- |
- |
- |
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Stattgaben |
109 |
91 |
86 |
68 |
90 |
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durch Senate |
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Nichtannahmen |
1 |
- |
- |
- |
- |
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Zurückweisungen |
10 |
8 |
15 |
3 |
2 |
|
Stattgaben |
8 |
9 |
12 |
7 |
21 |
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durch Rücknahmen |
42 |
28 |
44 |
26 |
48 |
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auf sonstige Weise |
38 |
52 |
91 |
56 |
57 |
Quelle Bundesverfassungsgericht (Erledigungen beziehen auch Verfahren aus den Vorjahren ein, daher die Abweichungen zu den Eingangszahlen)
Nach der Annahme steigen die Erfolgsaussichten statistisch gesehen deutlich. In den Kammerverfahren – d.h. die Verfahren die in den Kammern einstimmig entschieden werden - gab es in den letzten 5 Jahren nur Stattgaben.
Bei den Verfahren im Senat ändert sich das Bild. Das ist aber auch nicht erstaunlich. Im Senat wird über Verfassungsbeschwerden entschieden, bei den in der bereits in einer Kammer keine Einigkeit bestanden hat. Ebenfalls im Senat entschieden wird, wenn die Verfassungsbeschwerde sich gegen ein formelles Gesetz richtet. Während in den Kammerverfahren die Annahme häufig ein deutliches Indiz für die Erfolgsaussicht ist, beginnt die umfassende rechtliche Diskussion erst nach der Annahme.
Das Bundesverfassungsgericht selbst betont gerne, dass es keine „Superrevisionsinstanz“ ist, gerade was aktuelle Gesetzesvorhaben angeht. Das bedeutet, dass das Gericht Entscheidungen des Gesetzgebers nur ganz ausnahmsweise korrigiert. Die Kehrseite der richterlichen Zurückhaltung ist allerdings die geringe Erfolgsquote, insbesondere von Verfassungsbeschwerden.
Dauer der Verfahren
Quelle Bundesverfassungsgericht
Wer kann Verfassungsbeschwerde erheben?
Die Verfassungsbeschwerde kann von "jedermann" erhoben werden, wenn die Verletzung eigener Grundrechte oder "grundrechtsgleicher" Rechte geltend gemacht wird. Auch für Unternehmen gelten Grundrechte "soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind." (Art 19 GG). Verletzungen z.B. gegen die Berufsfreiheit können damit auch von Unternehmen angegriffen werden. Auch der iGZ hat verfassungsrechtlich garantierte Rechte wie die Koalitionsfreiheit, ist aber gegenüber Einzelpersonen und Unternehmen schon deutlich eingeschränkt.
Fazit
Die Hürden sind für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde sind hoch, insbesondere wenn der Instanzenzug durchschritten werden muss. Aber auch Verfahren gegen neue Gesetze und Verordnungen haben überwiegend geringe Erfolgsaussichten. Der Gang nach Karlsruhe sollte daher gut überlegt sein.
Über den Autor
Eric Odenkirchen ist Fachbereichsleiter Arbeits- und Tarifrecht beim iGZ. Er studierte Rechtswissenschaft in Bonn und Münster. In seinem beruflichen Lebensweg bekleidete er verschiedene arbeitsrechtliche Positionen, u.a. im Einzelhandel und in der Logistik. Zuletzt war er verantwortlich für den Bereich Labour Law und People Professional bei einem internationalen Immobiliendienstleister.