Pay Gap in der Zeitarbeit – am Ende nicht mehr vorhanden

Alljährlich – meist im März zum Equal Pay Day – werden von den führenden Statistikämtern neue Zahlen zum sogenannten Gender Pay Gap veröffentlicht. Für 2021 schrieb das Statistische Bundesamt (destatis) auf seiner Webseite: Frauen haben im Jahr 2021 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 18 Prozent weniger verdient als Männer. Damit blieb der Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern – der unbereinigte Gender Pay Gap– im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Was bereits hier klargestellt wird, bei der Angabe handelt es sich um einen unbereinigten Wert. Als Erklärung fügt das Amt hinzu: „Der Verdienstabstand ist demnach unter anderem darauf zurückzuführen, dass Frauen häufiger in Branchen und Berufen arbeiten, in denen schlechter bezahlt wird und sie seltener Führungspositionen erreichen.“ Es gibt also relevante Strukturmerkmale der Beschäftigungsformen von Männern und Frauen, die den absoluten Unterschied erklären. Und diese haben rein gar nichts damit zu tun, dass Arbeitgeber Frauen schlechter bezahlen. Deswegen wird auch der bereinigte Lohnabstand angegeben – 2021 waren dies 6 Prozent. Der wohl wichtigste Satz folgt aber zum Schluss der Analyse: „Der bereinigte Gender Pay Gap ist daher als Obergrenze für Verdienstdiskriminierung zu verstehen. Mit anderen Worten, die 18 Prozent vom Anfang spielen in der Diskussion keine Rolle mehr. 

Saubere Analyse

Ganz anders in der Zeitarbeitsbranche. Hier wird den Unternehmen seit Jahren der Vorwurf gemacht, Arbeitnehmerüberlassung gehöre zum Niedriglohnsektor und Zeitarbeitskräfte würden als Arbeitnehmer 2. Klasse behandelt. Dies hängt auch mit der regelmäßigen Veröffentlichung eines Pay Gaps in der Zeitarbeit von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zusammen, in der der mittlere Verdienst von Zeitarbeitnehmern um 43 Prozent niedriger liegt als der von Beschäftigten insgesamt. Fast genauso alt wie diese Debatte sind daher die Bestrebungen des iGZ, sich – genauso wie beim Gender Pay Gap – für eine ausgewogene und statistisch „saubere“ Analyse einzusetzen. Und dies zuletzt mit Erfolg.

Vergleichsgruppen

2021 beauftragte der Verband das RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung mit einem Gutachten, um die Analysemöglichkeiten und Ergebnisse eines bereinigten Pay Gaps zu ermitteln. Im August 2021 veröffentlichte der Verband dann die überraschenden Ergebnisse. Führt man einen Vergleich auf der Basis von Bruttomonatslöhnen durch und passt beide Vergleichsgruppen in arbeitsmarktrelevanten Charakteristika (bspw. Bildungs- und Anforderungsniveau) an, reduziert sich der Pay Gap bereits gewaltig. Je nach Betrachtungsweise (Vollzeitbeschäftigte oder alle Beschäftigten) und Datenquelle (von destatis oder BA) liegt der Pay Gap zwischen 6,5 und 17,6 Prozent. Mit dem Gutachten erzielte der iGZ bereits einen Teilerfolg, da die BA in der Folge ihren halbjährlich erscheinenden Bericht zur Zeitarbeitsbranche angepasst hat. Neben dem unbereinigten Pay Gap wurde nun erstmals im Text auch der bereinigte Pay Gap ausgewiesen. So heißt es: „Würden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Bezug auf die Merkmale Anforderungsniveau, Geschlecht, Alter und Betriebsgröße die gleichen Strukturen wie Nichtleiharbeitnehmer aufweisen, würde das Medianentgelt der Leiharbeitnehmer bei 2.869 Euro liegen. Die Entgeltdifferenz zwischen Nichtleiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmern würde demnach rund 600 Euro betragen (17 Prozent).“ Wie immer ist aber noch Luft nach oben. Auch eine Anpassung der grafischen Darstellung wäre wünschenswert.

Folgegutachten

Damals war aber auch schon klar, dass ein weiterer notwendiger Schritt gegangen werden muss. Aufgrund der tariflich geregelten 35-Stundenwoche inklusive der Vorgaben zum Arbeitszeitkonto im Manteltarifvertrag des iGZ-DGB-Tarifwerks, gab der iGZ ein Folgegutachten beim RWI in Auftrag, dass als Vergleichsbasis Stundenlöhne herzieht. Wichtig zu wissen, als Datengrundlage blieb hier nur die Verdienststrukturerhebung (VSE) des Statistischen Bundesamtes übrig, da die BA ausschließlich Monatslöhne ausweisen kann. Ein aus Sicht des iGZ entscheidender Nachteil der BA-Daten. Das verblüffende Ergebnis: Führt man das gleiche Matchingverfahren wie im 1. Gutachten durch, verschwindet die Lohnlücke nahezu vollständig. Im 2. Gutachten heißt es dazu konkret: „Werden jedoch die verschiedenen individuellen Merkmale berücksichtigt, d.h. Alter, Geschlecht, Berufserfahrung, Bildungsniveau usw., so verringert sich der Unterschied auf 2,6 Prozent für die gesamte Stichprobe und 4,5 Prozent für die Vollzeitbeschäftigten. Die Lohnlücke geht sogar noch weiter zurück - bzw. verschwindet fast komplett -, wenn Beschäftigte innerhalb und außerhalb der Zeitarbeit mit Hilfe der Methode des "statistischen Zwillings" verglichen werden.“ Das RWI hält abschließend fest: „Aufgrund der Unterschiede in der Arbeitszeit zwischen Zeitarbeitskräften und Beschäftigten außerhalb der Zeitarbeit sollte bei der Betrachtung der Lohnlücke zwischen diesen beiden Beschäftigtengruppen ein größerer Schwerpunkt auf die Stundenlöhne gelegt werden.“ 

Analog zur Einschätzung des bereinigten Gender Pay Gaps muss also auch für die Zeitarbeitsbrache gelten: Der bereinigte Pay Gap in der Zeitarbeit auf Basis von Stundenlöhnen ist als Obergrenze für Verdienstdiskriminierung zu verstehen! Alles andere ist Kaffeesatzleserei.  

Über die Autorin

Diandra Schlitt

Diandra Schlitt ist Politologin und Stellvertretende Leiterin des Fachbereichs Politische Grundsatzfragen, dem Berliner Hauptstadtbüro des iGZ. Beim iGZ ist sie seit Januar 2020 tätig. Zuvor war sie bei verschiedenen Branchen- und Landesarbeitgeberverbänden beschäftigt. 


Telefon: 030 280459-96
E-Mail: schlitt@ig-zeitarbeit.de

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