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Den Begriff "vorübergehend" nicht definiert

Den Spekulationen, wie lange "vorübergehend" und was eine dauerhafte Überlassung von Zeitarbeitnehmern ist, bleiben nach wie vor Tür und Tor geöffnet: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lieferte keine Definition zur Thematik. Ebenso offen bleibt die Diskussion, ob eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt.

Dabei war es eigentlich eine Premiere - zum ersten Mal hatte der EuGH im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens die Möglichkeit, die Leiharbeitsrichtlinie auszulegen.

Klage

Die Gewerkschaft der Transportarbeiter AKT klagte dort gegen ein Transportunternehmen und einen Arbeitgeberverband, die gegen tarifvertragliche Regelungen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern verstoßen haben sollen. "Unlauter" ist es nach den Tarifverträgen, wenn die Zeitarbeitnehmer während eines längeren Zeitraums normale Arbeiten des Unternehmens neben den Stammarbeitnehmern und unter derselben Leitung ausführen.

Missbrauch verhüten

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie können nur Gründe des Allgemeininteresses Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit rechtfertigen. Aufgezählt werden hier der Schutz der Zeitarbeitnehmer, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten. An einer solchen Rechtfertigung fehle es hier. Das finnische Arbeitsgericht setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH den Fall im Vorlageverfahren vor.

Allgemeinwohl

Der zuständige Generalanwalt betonte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 die Pflicht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen des Einsatzes von Zeitarbeit aufzuheben, soweit sie nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt seien, wie sie in Art 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie beispielhaft aufgezählt seien.

Dauerhafter Bedarf

Der Generalanwalt betonte unter anderem, dass Zeitarbeitsverhältnisse "vorübergehender Art" seien und sich nicht zum Nachteil von Stammarbeitnehmern auswirken dürfen. Ein Missbrauch sei anzunehmen und könne verboten werden, wenn Zeitarbeitnehmer neben Stammarbeitnehmern bei dauerhaftem Bedarf für längere Zeit eingesetzt werden. Den Begriff „vorübergehend“ hatte der Generalanwalt allerdings nicht konkretisiert. Der EuGH hat die weitere Vorlagefrage außer Acht gelassen. Es bleibt also offen, welcher Überlassungszeitraum mit der Leiharbeitsrichtlinie vereinbar wäre.

Regelungsspielraum

Laut Koalitionsvertrag soll die Überlassungsdauer auf 18 Monate beschränkt werden, was voraussichtlich mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar ist - die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen großen Regelungsspielraum.

Benachteiligung

Doch der Spielraum hat auch Grenzen: Bei der im Koalitionsvertrag geplanten Kombination aus Höchstüberlassungsdauer und zwingendem Equal Pay nach neun Monaten stellt sich die Frage, ob die Zulässigkeit nicht zum Nachteil der Unternehmen überschritten wird. Der Generalanwalt verwies in seinen Anträgen auf "Flexicurity": Mit Blick auf das gebotene Gleichgewicht zwischen dem Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen und dem Arbeitnehmerschutz werde das Interesse der Unternehmen mit dem Koalitionsvertrag ganz klar benachteiligt. (WLI)