Datenspeicherung: "Erlaubnis schriftlich einholen“

30 Mitglieder begrüßte Bernhard Eder, iGZ-Landesbeauftragter Rheinland-Pfalz, zum iGZ-Mitgliedertreffen in Mainz. iGZ-Jurist Olaf Dreßen stellte dort die neuen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.

Neu sei das Recht auf „Vergessenwerden“, brachte es Dreßen auf den Punkt. Die Daten müssten gelöscht werden, sobald der Betroffene seine Einwilligung widerrufen habe oder eine Speicherung nicht mehr notwendig sei. Grundsätzlich sei die Verarbeitung von Daten ohnehin verboten. „Doch es gibt natürlich Ausnahmen“, beruhigte der iGZ-Jurist – zum Beispiel die Datenverarbeitung zwecks Vertragserfüllung oder eben eine Einwilligung des Betroffenen.

Schriftform erforderlich

Die Einwilligung sei gerade dann relevant, wenn besonders sensible personenbezogene Daten erhoben werden. Das seien zum Beispiel Bewerberdaten. Dreßen empfahl in jedem Fall, die Erlaubnis schriftlich einzuholen. „Dann können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie alles richtig gemacht haben“, so Dreßen. Wichtig sei, dass das Formular leicht verständlich formuliert sei. (ML)