Datenschutz aus Sicht des Personaldienstleisters

„Noch einige Fragezeichen stehen in den Gesichtern, wenn es um Datenschutz geht“, stellte Hans-Joachim Scharrmann, iGZ-Regionalkreisleiter Dortmund/Bochum beim Businessfrühstück auf dem ehemaligen Zechengelände der heutigen Euromont Montagen und Dienstleistungs GmbH fest. Viele Personaldienstleister informierten sich und tauschten erste Erfahrungen aus.

Datenschutzgrundverordnung

Tanja Lammert von FAMAS Engineering GmbH gab Tipps für die Praxis: „Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt für alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter in der EU, die personenbezogene Daten verarbeiten. Privat gilt das nicht“, klärte sie auf. Doch die Gäste fragten sich, was Auftragsverarbeitung genau beinhaltet. Sowohl der Versand von Werbegeschenken, der Service vom Callcenter als auch das Hosting von Webseiten mit Auswertungen fielen nach Meinung der Expertin darunter.

Datenschutzhinweise für Bewerber sind wichtig

Um alles etwas zu veranschaulichen, schilderte sie ein paar anschauliche, anonymisierte Beispiele aus Kundenanfragen. Nach der DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Verarbeitung der Beschäftigtendaten nur dann erlaubt, wenn eine Anbahnung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eine Interessenvertretung oder eine Aufdeckung von Straftaten vorliegt. „Die erste Regel ist, die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogenen Daten über die Verarbeitung dieser und ihre Rechte zu informieren. So sind Sie auf der sicheren Seite“, riet Tanja Lammert den anwesenden Gästen. Ein Formular mit Datenschutzhinweisen für Bewerber gab die Expertin den Personaldienstleistern mit auf den Weg. „Speichern Sie nur das, was wirklich wichtig ist. Alles, was Sie nicht speichern, muss auch nicht geschützt werden.“ (KM)

Zum iGZ-Formular mit Fristen zur DSGVO

Über die Autorin

Kristin Mattheis


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