„Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben“

„Haben wir es jetzt?“ fragten Stefan Sudmann, iGZ-Fachbereichsleiter Arbeits- und Tarifrecht, und Constanze Maier-Buck, Juristin bei der Partner Orange Unternehmensgruppe, beim 7. Potsdamer Rechtsforum. Unter dieser Fragestellung tauschten sie sich darüber aus, wie sich Verband und Unternehmen auf die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingestellt haben.

„Wir waren einerseits über die Offenheit der Kunden überrascht, andererseits aber auch über die sehr heterogenen Vergütungsmodelle“, berichtete Maier-Buck von ihren Kundengesprächen zu Equal Pay. Gerade die sehr unterschiedlichen Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Stammmitarbeiter seien schwierig zu händeln. Sudmann ergänzte, dass in manchen Kundenbetrieben Sonderzahlungen in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit gezahlt würden: „Übertragen auf die Zeitarbeit zählt dann die Dauer der Überlassung an diesen Kunden.“

iGZ-Arbeitshilfen

In der Praxis bedeutete Equal Pay zunächst viel Unsicherheit, bedauerte Maier-Buck. „Wie kalkuliere ich Entgelte, wenn ich noch gar nicht weiß, wie hoch die ausfallen werden?“, gab sie ein Beispiel. Am Ende trage das Zeitarbeitsunternehmen das wirtschaftliche Risiko – nur wie hoch das ausfalle, sei zunächst schwer einzuschätzen gewesen. Moderator Marcel Speker erinnerte in diesem Zusammenhang an die iGZ-Fragebögen, mit denen die Vergütungssituation im Kundenunternehmen besser eingeschätzt werden könne. „Natürlich ist das aber keine Pflicht“, warf Sudmann ein. Kunden könnten auch eigene Dokumente verwenden – oder gänzlich auf die Angabe eines Vergleichsentgelts verzichten.

„Kann nicht Sinn eines Gesetzes sein“

„Unsere Mitarbeiter wechseln nicht mit wehenden Fahnen in die Kundenunternehmen“, stellte Maier-Buck mit Blick auf die Höchstüberlassungsdauer klar. Viele Mitarbeiter würden lieber eine dreimonatige Unterbrechungszeit in Kauf nehmen, als das Kundenunternehmen wechseln zu müssen. Das liege auch an der drohenden Kappung der Branchenzuschläge. Außerdem würde vielen Zeitarbeitnehmern nur ein befristeter Arbeitsvertrag im Kundenbetrieb angeboten. „Das kann vom Gesetzgeber so wirklich nicht gewollt gewesen sein“, wunderte sie sich. „Der einzige Zweck kann sein, Arbeitnehmer von einem Zeitarbeitsverhältnis zu schützen. Und das kann wirklich nicht der Sinn eines Gesetzes sein“, ärgerte sich Sudmann.

Verbot der Drittstaatlerbeschäftigung

Für Unverständnis sorgte auch die Regelung, dass zwar EU-Bürger und Asylbewerber in der Zeitarbeit arbeiten dürfen, Drittstaatler aber nicht. „Das bedeutet, dass zum Beispiel die iranische Pflegekraft aufgrund ihres Asylstatus‘ in der Zeitarbeit arbeiten darf, die bosnische Pflegekraft hingegen nicht“, erläuterte Sudmann. Das sei in der Praxis – gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, der sich immer mehr zu einem Arbeitskräftemangel entwickele – nicht nachvollziehbar. (ML)