Dachdecker und Gebäudereiniger: Mindestlohn steigt
Für das Dachdeckerhandwerk sowie für die Gebäudereiniger sind neue Entwürfe für zwingende Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sofern keiner der Sozialpartner innerhalb der Stellungnahmefrist widerspricht, werden die neuen Mindestlöhne allgemeingültig.
Im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn dann auf 12,20 Euro für ungelernte Arbeitnehmer und auf 12,90 für gelernte Arbeitnehmer. Geplant ist eine weitere Erhöhung auf 13,20 Euro zum 1. Januar 2019. Die Verordnung umfasst die Bereiche Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik. Eine Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland gibt es nicht.
Gebäudereiniger
Der Mindestlohn der Gebäudereiniger soll in Westdeutschland in Lohngruppe 1 von 10,00 Euro auf 10,30 Euro steigen, in Lohngruppe 6 von 13,25 Euro auf 13,55 Euro. In Ostdeutschland sind in Lohngruppe 1 statt bislang 9,05 Euro dann 9,55 Euro zu zahlen, in Lohngruppe 6 statt 11,53 Euro 12,18 Euro. In die Lohngruppe 1 fallen unter anderem Beschäftigte in der Innenreinigung, im Winterdienst und in der Reinigung von Verkehrsflächen. Lohngruppe 6 gilt zum Beispiel für die Glas- und Fassadenreinigung. Die Eingruppierung erfolgt nach dem Überwiegensprinzip.
Weniger Mindestlohnverordnungen
Die Anzahl der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachtenden Branchenmindestlöhne hat sich insgesamt deutlich reduziert. Grund hierfür ist das Mindestlohngesetz: Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes Anfang 2015 hatten Niedriglohnbranchen die Möglichkeit, ihre Branchenmindestlöhne zunächst abzusichern, selbst wenn diese unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes lagen. Diese Ausnahmeregelung ist Ende 2017 außer Kraft getreten. AEntG-Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes sind nun nicht mehr zulässig.
Vergütung nach iGZ-DGB-Tarifvertragswerk
„Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass in Niedriglohnbranchen wie zum Beispiel der Fleischwirtschaft oder auch der Textil- und Bekleidungsindustrie neue Mindestlohnverordnungen nach dem AEntG erlassen werden“, erklärt iGZ-Tarifexpertin Sabine Freitag. Im Hinblick auf die Vergütung von Zeitarbeitnehmern, die in diese Bereiche überlassen werden, ergebe sich keine Besonderheiten mehr. Die Vergütung richte sich regulär nach den Vorgaben des iGZ-DGB-Tarifwerkes. (ML/SF)