COVID-19-Arbeitszeitverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) erlassen. Diese sieht erhebliche Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich täglicher Arbeitszeit, Ruhezeit und der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor. Die Verordnung tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft.
Hier ein kurzer Überblick über die Änderungen:
Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Die Ausübung von Tätigkeiten in einem von § 1 Absatz 2 COVID19-ArbZV genannten Bereich, z.B. in der Landwirtschaft oder der Pflege.
- Die Verlängerung darf nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermeidbar sein.
- Die Verlängerung muss wegen der COVID19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sei.
Ausdrücklich klargestellt ist, dass § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes entsprechend Anwendung findet, d.h. innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt darf eine Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Grundsätzlich bleibt es bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden. Die Verordnung gestattet aber in dringenden Ausnahmefällen auch eine Verlängerung über 60 Stunden hinaus, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
Ruhezeit
Eine Verkürzung der Ruhezeit auf neun Stunden ist zulässig, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist.
Es gilt ein Ausgleichszeitraum von vier Wochen, wobei Ausgleich vorrangig durch freie Tage erfolgen soll, ansonsten durch Verlängerung der Ruhezeiten auf mindestens 13 Stunden.
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Die COVID-19-ArbZV gestattet für die in § 1 Absatz 2 COVID-19-ArbZV genannten Tätigkeiten die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Dabei gelten auch hier die oben genannten Beschränkungen. Das Ladenschlussgesetz, sowie die entsprechenden Landesrechtlichen Regelungen sind zu berücksichtigen. Der Ausgleichszeitraum für Sonntagsarbeit ist auf acht Wochen erweitert worden, wobei der Ersatzruhetag allerdings bis spätestens 31. Juli 2020. gewährt worden sein muss.
Die Änderungen betreffen auch Personaldienstleister. Fällt die Tätigkeit bei Kunden etwa unter die oben dargestellte Ausweitungsmöglichkeit bei der werktäglichen Arbeitszeit, gilt die Regelung auch für überlassene Zeitarbeitskräfte.
Für iGZ-Mitglieder ist die Verordnung unter https://ig-zeitarbeit.de/db-recht/1772 hinterlegt.
Über den Autor:
Marcel René Konjer ist seit 2016 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen angestellt und berät als Mitarbeiter des Rechtsreferates Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab; sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierter er in Münster und Bielefeld. Sie erreichen ihn unter recht@ig-zeitarbeit.de.