Coronatests: Zielgruppen nun genauer definiert
Mit einer neuen Allgemeinverfügung reagierte jetzt die staatliche Arbeitsschutzbehörde Schleswig-Holstein auf eine Initiative des iGZ und definierte die Zielgruppen von Coronatests neu, nachdem ursprünglich eine Verfügung galt, die einseitig Tests von Zeitarbeitsbeschäftigten forderte.
Die Allgemeinverfügung, so die in Kiel ansässige Behörde, gelte nun für alle betriebsfremden Personen, die ihren Wohnsitz in Staaten oder Regionen haben, die vom RKI als Risikogebiet eingestuft seien und die gemeinsam mit Beschäftigten des Auftraggebers tätig werden. Darunter fallen, so das Anschreiben an den iGZ, auch Zeitarbeitsbeschäftigte, die entsprechend rekrutiert werden. Die generelle Testpflicht ausnahmslos nur für Beschäftigte der Zeitarbeit sei damit aufgehoben.
Testnachweis
Ein entsprechender Testnachweis nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, mindestens in Form eines Antigen-Schnelltests, sei vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu erbringen. Der Test dürfe zudem nicht älter als 24 Stunden sein. „Die Arbeitgeber haben insoweit zusammenzuarbeiten, § 8 Abs. 1 ArbSchG“, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Arbeitsschutz
In der Begründung erinnert die Arbeitsschutzbehörde außerdem daran, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigtenbei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Er habe unter anderem dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, „dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.“ (WLI)