CGZP-Tariffähigkeit in dritter Instanz

Das Bundesarbeitsgericht tagt am Dienstag, 14. Dezember, ab 10.30 Uhr im Saal II/ III (großer Saal) des BAG in Erfurt am Hugo-Preuß-Platz 1. In den ersten beiden Instanzen hatten sowohl das Arbeitsgericht Berlin, als auch das Landesarbeitsgericht Berlin/ Brandenburg der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen.

Rückwirkende Ansprüche

Im Falle einer drittinstanzlichen Bestätigung dieser Entscheidungen sind die CGZP-Tarifverträge rückwirkend unwirksam - die Zeitarbeitnehmer, die nach diesen Tarifverträgen bezahlt wurden, hätten dann Anspruch auf Equal Pay. Außerdem müssten die Zeitarbeitsunternehmen, die CGZP-Tarifverträge angewendet haben, die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezahlte Lohndifferenz für die vergangenen vier Jahre nachzahlen.