Bundesregierung thematisiert Equal Pay

Die Bedeutung der Tarifpartner und der Tarifverträge hebt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hervor. Die Tariföffnungsklauseln würden der Sachnähe und Zuständigkeit der Tarifpartner Rechnung tragen. Deshalb bleiben sie auch in Zukunft weiter möglich.

Sowohl der iGZ als auch die Grünen hatten die fehlende Definition von „Equal Pay“ bemängelt. In der Antwort heißt es nur, dies bezeichne das Entgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Gemeint sind damit laut Antwort der Bundesregierung alle Bruttovergütungsbestandteile, die sich aus Anlass des Arbeitsverhältnisses ergeben. Dazu gehören beispielsweise Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Zuschläge und vermögenswirksame Leistungen. Im Gesetz ist Equal Pay nach wie vor nicht definiert.

Branchenzuschläge

Die Bundesregierung bekräftigte in ihrer Antwort, dass auch in Zukunft von Equal Pay nach neun Monaten abgewichen werden kann, sofern Branchenzuschlagstarife angewendet werden. Im Gegensatz zum Equal Pay werden die ersten Branchenzuschläge schon nach spätestens sechs Wochen gezahlt. Bereits heute entfallen mehr als 60 Prozent der Zeitarbeitseinsätze auf eine Branche, in der ein solcher Branchenzuschlagstarif zur Anwendung kommt. Die Grenze der Höchstüberlassung wurde vom iGZ mehrfach als willkürlich bezeichnet. Die Antwort der Bundesregierung verdeutlicht dies. Dort heißt es: „Die Dauer des jeweiligen Einsatzes wird amtlich nicht statistisch erfasst.“

Arbeitnehmerbezug

Die derzeitige Regelung sieht eine arbeitnehmerbezogene maximale Überlassungsdauer vor. Der Gesetzgeber begründet dies mit der besseren Kontrollierbarkeit. Die Bundesagentur für Arbeit als zuständige Kontrollbehörde und der iGZ bevorzugen diese Variante gegenüber der arbeitsplatzgebundenen Höchstüberlassungsdauer.

Geltendes Tarifrecht

In anderen Punkten bestätigte die Antwort der Bundesregierung, dass die Reform des AÜG lediglich bestehendes Tarifrecht aufnimmt. So heißt es bezüglich der Frist zwischen zwei Einsätzen des gleichen Arbeitnehmers im selben Unternehmen: „Die Drei-Monats-Frist entspricht den Regelungen in bestehenden Tarifverträgen.“ Auch die Regelung, dass Zeitarbeitnehmer nicht als Streikbrecher eingesetzt werden, ist längst Teil des Tarifvertrages. (AA)

04.07.2022

Antwort der Bundesregierung - AÜG