Bundesregierung: AÜG-Änderungsgesetz vorgelegt

Der Gesetzentwurf enthält (noch) keine Regelungen zur Erstreckung eines tariflichen, flächendeckend geltenden Branchenmindestlohns sowie zur Beschränkung der Tariföffnungsklausel (Einführung von Equal-Pay/Equal-Treatment). Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Ergänzungen ergeben werden.

Folgende wesentliche Regelungen sind enthalten:

Drehtürklausel: Eine vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende tarifliche Regelung soll nicht für Zeitarbeitnehmer gelten, die in den letzten 6 Monaten vor Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, welcher mit dem Entleiher einen Konzern i.S.d. § 18 AktG bildet, ausgeschieden sind. Das Merkmal der "Gewerbsmäßigkeit" gemäß § 1 Abs. 1 AÜG wird ersetzt durch das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit". Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird daher auch auf solche Fälle erweitert, in denen keine Gewinnerzielungsabsicht beim überlassenden Unternehmen vorliegt.

Auch die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung soll zukünftig als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung einzustufen sein. Hier wird eine neue Ausnahmevorschrift, § 1 Abs. 3 Nr. 2 a AÜG n.F., eingeführt. Sie greift ein bei Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Dadurch wird z.B. die gelegentliche Überlassung zwischen Handwerksbetrieben oder zwischen gemeinnützigen Organisationen erleichtert. Das Merkmal "vorübergehend" wird in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n.F. eingefügt.

Die Kollegenhilfe in § 1 a AÜG wird eingeschränkt; es erfolgt eine Anknüpfung an das Merkmal "nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt". Der Zeitarbeitnehmer ist nach § 13 a AÜG n.F. über freie Arbeitsplätze beim Entleiher zu informieren. Bei Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes wird ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, § 10 Abs. 4 AÜG n.F. i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 a AÜG n.F.

Die 6-Wochen-Ausnahme gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 9 Nr. 2 S. 1 AÜG n.F. wird gestrichen. Es erfolgt eine Klarstellung, dass Vereinbarungen, nach denen ein Zeitarbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Einsatzbetrieb zu bezahlen hat, unwirksam sind. Dieses Verbot war bisher bereits anerkannt. Gemäß § 13 b AÜG n.F. hat ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Entleiherbetrieb zu den gleichen Bedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. (BMAS, 15.12.´10)