Bundesrat verabschiedet AÜG-Änderung
„Die Entscheidung ist gefallen. Jetzt gilt es, den Blick nach vorn zu richten und die neuen Gesetzesvorgaben möglichst schnell praxisgerecht umzusetzen“, reagierte Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), auf die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Er hoffe, „dass jetzt nicht noch weiter gezündelt wird, denn das würde die Kernfunktionen der Zeitarbeitsbranche empfindlich einschränken - wenn nicht gar lahmlegen.“
Höchstüberlassungsdauer
Ab April 2017 gilt laut Gesetz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für Zeitarbeitnehmer. Sie müssen anschließend fest in den Kundenbetrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Zeitarbeitgeber sie abzuziehen - es sei denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.
Equal Pay
Außerdem gilt auch in der Zeitarbeit nach neun Monaten künftig „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Zeitarbeitnehmer, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Kundenbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich: Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.
Streikeinsatzverbot
Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen. "Eine überflüssige Regelung, die von der Branche gemeinsam mit ihren Sozialpartnern längst im Tarifvertrag verankert ist", verwies Stolz auf bereits bestehende Vereinbarungen.
Werkverträge
Um zu verhindern, dass Zeitarbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Zeitarbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.
Bundesgesetzblatt
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. April 2017 in Kraft treten. (WLI)