Bundesrat stimmt Neuregelung zum Kurzarbeitergeld (Kug plus) zu

Der Arbeitgeber kann die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge verlangen, wenn in seinem Unternehmen länger als sechs Monate Kurzarbeit betrieben wird. Es werden hierfür Zeiträume ab 01. Januar 2009 berücksichtigt.

Diese Regelung gilt für alle Betriebe eines Unternehmens, wenn nur in einem Betrieb länger als sechs Monate Kurzarbeit durchgeführt wurde. Auf Antrag des Arbeitgebers werden außerdem Zeiten ohne Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als drei Monaten innerhalb der Bezugsfrist nicht als Unterbrechung angesehen. Damit entfällt die nach altem Recht erforderliche neue Anzeige der Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur. Damit soll der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden.

Die Änderungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.
Bereits zuvor wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, von zuletzt 18 Monate auf 24 Monate verlängert worden.