Bundeskabinett beschließt AÜG-Reform
Das Bundeskabinett hat am 1. Juni den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Zeitarbeit und Werkverträgen beschlossen.
Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werde die Zeitarbeit auch zukünftig die nötige Flexibilität für Auftragsspitzen oder Vertretungen bieten, der Verdrängung von Stammbelegschaften werde jedoch entgegengewirkt:
Gesetzliche Klarstellung
Ebenso werde verhindert, dass Zeitarbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als die Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt werden. Durch die gesetzliche Klarstellung, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, und die Pflicht Zeitarbeit offenzulegen, werden laut BMAS missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge verhindert. Auch die Stärkung der Betriebsräte durch Klarstellung der Informationsrechte trage hierzu bei.
Zentrale Ziele
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles: „Der heutige Kabinettsbeschluss hat drei zentrale Ziele: Erstens sorgen wir dafür, dass gute Arbeit auch fair bezahlt wird. Zweitens schieben wir dem Missbrauch bei Zeitarbeit und Werkverträgen einen Riegel vor. Und drittens erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, die Bedingungen für mehr Flexibilität und Sicherheit auszuhandeln. Wer mehr Flexibilität will, muss mehr Sicherheit bieten, damit stärken wir die Sozialpartnerschaft. Das macht die Sozialpartner gemeinsam stark.“
Gleicher Lohn
Wichtigste Neuerung sei die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeute, dass Zeitarbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können, so das BMAS, fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor.
Branchenzuschläge
Zeitarbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld. Daher schaffe der Gesetzentwurf auch hier die Möglichkeit, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen. Diese Branchenzuschlagstarifverträge müssen laut BMAS jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssten die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen. Und zweitens müsse nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt werde.
18 Monate Höchstüberlassungsdauer
Zweiter wichtiger Baustein sei die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Zeitarbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Kundenunternehmen arbeiten sollen, gemäß BMAS-Mitteilung von diesem übernommen werden. Solle dies nicht geschehen, müssen sie vom Zeitarbeitgeber aus dieser Firma abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.
Öffnungsklausel
Auch nicht tarifgebundene Kundenbetriebe erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Voraussetzung sei, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ sei. Lege der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Kundenunternehmen bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren.
Schutz und Sicherheit
Lege der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z.B. "48 Monate"), können auch tarifungebundene Kunden die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschlössen. Mehr Flexibilität gebe es nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart werden. Diese Regelung solle dazu führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Zeitarbeitskräften gebe, diese vermehrt abgeschlossen werden. (WLI)
Die Stellungnahme des iGZ zur AÜG-Reform gibt es hier.