Bundesarbeitsgericht verhandelt CGZP-Tariffähigkeit
Die CGZP wurde im Dezember 2002 gegründet. Nach ihrer damaligen Satzung hatte die CGZP die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Laut ihrer Anfang Dezember 2005 in Kraft getretenen Satzung vertritt sie „die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten … Arbeitnehmer (...) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.“
Tarifhoheit abgetreten
Die Satzung sah vor, dass die Mitgliedsgewerkschaften durch den Beitritt zur CGZP „ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten haben.“ Ferner war geregelt, dass die einzelnen Gewerkschaften ohne Beschluss des Vorstands nicht eigenständig als Tarifpartner in der Zeitarbeitsbranche auftreten konnten. Die Satzung der CGZP wurde im Oktober 2009 geändert. Nunmehr dürfen die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP selbst Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit abschließen, müssen jedoch zuvor die Zustimmung der CGZP hierzu einholen.
Billigtarife
Das Landesarbeitsgericht wie das Arbeitsgericht in Berlin halten die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für nicht tariffähig. Sollte sich das Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung anschließen, wären die von dieser Spitzenorganisation vereinbarten Tarifverträge hinfällig. Die großen DGB-Gewerkschaften werfen der CGZP vor, mit Billigtarifverträgen das Lohnniveau für Leiharbeiter im Sinne der Arbeitgeber nach unten zu drücken.