Bürokratie kostet Zeit und Geld
Am 1. April 2017 tritt die AÜG-Reform in Kraft. Aus diesem Anlass informierten der iGZ-Landesbeauftragte für Hamburg, Christian Baumann, und Stefan Sudmann, iGZ-Referatsleiter Arbeits- und Tarifrecht, in Hamburg über alle gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen. Rund 100 interessierte iGZ-Mitglieder nutzten die Gelegenheit, um sich informieren zu lassen.
„Seit meinem letzten Vortrag vor einem halben Jahr in Hamburg haben wir über zahlreiche offene Punkte der Reform Klarheit erhalten“, stellte Stefan Sudmann fest. „Dabei haben wir unsere Stellungnahmen mit Experten der Branche kritisch reflektiert und anhand von einschlägigen Urteilen überprüft, sodass wir noch zuverlässigere Aussagen treffen können“, betonte der Jurist.
Bezugspunkt
„Gab es bereits vorab Einsätze bei diesem Kunden?“ Diese und andere Fragen müssen die Unternehmen künftig bei der Berechnung von Einsatzzeiten klären. Dabei sei der Bezugspunkt das Unternehmen und nicht der Betrieb. „Die zusätzliche Bürokratie kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld“, kritisierte Baumann. Doch nun gelte es, sich der Herausforderung zu stellen und den Blick nach vorne zu richten.
Einsatzwechseltätigkeit
Man müsse davon ausgehen, dass bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay während eines laufenden Überlassungsvertrages auftretende unproduktive Zeiten wie Urlaub, Krankheit, Feiertage, aber auch planmäßige Unterbrechungen wie Wochenenden oder Freischichten mitzählten. Die Frage der Anrechnung bei Einsatzwechseltätigkeit, etwa in der Pflege, sei schon deutlich schwieriger zu beantworten.
Fristberechnung
Streng zu trennen von der Frage, welche Zeiten bei der Berechnung der Einsatzdauer mitzählen, sei die Frage der Fristenberechnung. Gemäß welcher Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) es am Ende berechnet werde, sei zweitrangig. Entscheidend sei letztlich eine brancheneinheitliche Berechnungsweise. Hierbei dürfte auch die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Rolle spielen.
Kennzeichnungspflicht
Eindringlich verwies Sudmann auf die im neuen AÜG festgelegten Konkretisierungs- und Kennzeichnungsverpflichtungen. Sowohl die Arbeitnehmerüberlassung als auch der Zeitarbeitnehmer selbst müssten konkret benannt werden. Hier bestehe jedoch Grund zu der Annahme, dass eine Konkretisierung in Textform, also etwa per E-Mail ausreiche. „Wir haben heute erfahren, wie Einsätze und Fristen berechnet und Abmeldungen korrekt vorgenommen werden. Damit sehen wir deutlich klarer“, unterstrich Baumann. (BR)