Branchenzuschläge in Kontraktlogistik verneint
Die Zuordnung der Geltungsbereiche von Branchenzuschlagstarifen ist nicht immer einfach, und oft sind die Grenzen fließend. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen etwa versagte in einem Urteil (vgl. Urt. v. 19.01.2016 – 15 Sa 46/15) einen Zahlungsanspruch im Bereich der Kontraktlogistik.
Im vorliegenden Fall wurde auf Zahlung von Branchenzuschlägen (TV BZ ME) in der Automobilindustrie geklagt. Kontraktlogistik-Dienstleister übernehmen logistische und logistiknahe Aufgaben entlang der Wertschöpfungskette und stellen das Bindeglied zwischen sämtlichen Wertkettenbeteiligten dar. Der Kläger behauptete, als alleiniger Geschäftspartner der beklagten Firma letztendlich zu eben jener Branche zu gehören, und damit gelte auch der TV BZ ME für ihn. Selbst wenn seine Firma nicht direkt der Automobilindustrie zuzuordnen sei, greife laut Kläger doch der Tarifvertrag im Hinblick auf die Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe, auf die er verweise.
Kläger nur Zulieferer
Das beklagte Unternehmen widersprach und meinte, der Kläger erfülle als Einsatzbetrieb nicht die Voraussetzungen des TV BZ ME. Diese sei ein Logistikunternehmen, das der tariflichen Organisationshoheit der Gewerkschaft ver.di satzungsgemäß zugehöre. Der Kläger mache – zusammengefasst – nichts Anderes als dafür zu sorgen, dass die Materialkette beim Kunden nicht abreiße. Es werde von dieser Firma lediglich dafür gesorgt, dass die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen, damit der Kunde ein Automobil produzieren könne.
Kein Hilfs- und Nebenbetrieb
Zudem finde eine Produktion von Gütern beim Kläger nicht statt. Er sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME. Denn dazu genüge es nicht, dass der Kundenbetrieb ein Reparatur-, Zubehör-, Montage- oder Dienstleistungsbetrieb sei. Vielmehr müsse er auch die Voraussetzungen eines Hilfs- und Nebenbetriebes erfüllen, was sich aus der Formulierung "und sonstigen" als Aufzählungsreihenfolge ergebe. Ein Hilfs- und Nebenbetrieb liege nur vor, wenn zwischen Inhaber des Hilfs-/Nebenbetriebs und des Hauptbetriebes Personenidentität bestehe.
Betrieb maßgeblich
Bei der Entscheidung des LAG Hessen flossen unter anderem folgende Aspekte mit ein: Für die Anwendung des TV BZ ME ist der konkrete Einsatzbetrieb des Zeitarbeitnehmers beim Kunden maßgeblich. Nicht relevant ist das Unternehmen, dem dieser zugeordnet ist. Prinzipiell fallen Dienstleistungsbetriebe nicht in den Geltungsbereich des TV BZ ME. Bei einem Mischbetrieb wird das Unternehmen nach dem Schwerpunkt des verfolgten Betriebszwecks – Stichwort Arbeitsstunden – eingeordnet. Ein Hilfs-/Nebenbetrieb setzt die Identität des Inhabers des Hauptbetriebs und des diesem zuzuordnenden Hilfs-/Nebenbetriebs voraus. Wenn Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb von unterschiedlichen, rechtlich eigenständigen Gesellschaften geführt werden, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Das Erbringen industrieller Dienstleistungen sei nicht branchenzuschlagspflichtig.
Bundesarbeitsgericht verhandelt im Februar 2017
Eine Konstellation, die schon mehrere Gerichte beschäftigt hat und nun via Revisionen beim Bundesarbeitsgericht (BAG) gelandet ist: Der zuständige 5. Senat hat einen Termin für den Februar 2017 anberaumt. In erster Linie ist die Frage zu klären, ob ein Betrieb, der für einen Automobilhersteller die Montage und Komplettierung der Motor-Getriebe-Einheit durchführt, zum Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ im Sinne des TV BZ ME gehört. (WLI)