Online-Seminar: Grenzüberschreitende Überlassung und Entsendung nach Österreich – welche speziellen Regelungen gibt es im Nachbarland?
Für Verleiher, die Mitarbeiter nach Österreich überlassen, gelten strenge Melde- und Bereithaltungsverpflichtungen. Behörden überprüfen
die korrekte Entlohnung, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die erforderlichen Meldungen vor Aufnahme der Tätigkeiten. Österreichische Entleiher treffen bei grenzüberschreitender Überlassung aus dem Ausland zusätzliche Pflichten. Die schwer überschaubaren
Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes führen bei Überprüfungen durch die Finanzpolizei häufig zu erheblichen Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung eine ganz andere ist. Für
Unternehmen, die in Österreich Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringen, ist daher unerlässlich vorab rechtlich klären zu lassen,
ob nicht die Bestimmungen des österreichischen AÜG auf diese Fälle anzuwenden sind.
Sie benötigen für die Teilnahme einen Computer (mit Lautsprecher oder Kopfhörer) mit Breitbandverbindung (DSL oder UMTS). Den Ton hören Sie über VoIP (d.h. ohne Skype, aber über Computer). Sie müssen sich während des Anmeldeprozesses (kurz vor der Sitzung) eine „ausführbare” .exe-Datei herunterladen, die auf Ihrem Computer installiert wird. Für die Teilnahme per iPad / iPhone und vergleichbaren Tablet- / Smartphone-Geräten ist die Installation der GoToWebinarApp erforderlich.
Dr. Georg Bruckmüller ist Rechsanwalt und Partner der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbHin Linz, Österreich. www.bruckmueller-law.at
Zielgruppenbeschreibung:
Dieses Online-Seminar wendet sich an alle Mitarbeiter in Zeitarbeitsunternehmen, die Mitarbeiter nach Österreich überlassen und entsenden
möchten.
Inhalte
- Werkvertrag/Überlassungsvertrag – was ist hier anders als in Deutschland?
- Was muss ein deutscher Verleiher bei einem Auftrag aus Österreich beachten? – Welche Entlohnungsregeln gelten?
- Aufbewahrungspflichten von Verleiher und Entleiher – Konsequenzen bei Nichtbeachtung