BFH-Urteil bestätigt gängige Praxis

Das BFH-Urteil unterstreicht die seit Jahren gängige Rechtslage: Ein Betrieb des Kunden könne für Zeitarbeitnehmer nie regelmäßige Arbeitsstätte sein, so dass in diesen Fällen immer Auswärtsstätigkeit vorliege. Dies sei sogar schon nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2005 die Rechtslage gewesen und stehe so auch wörtlich in den aktuellen LStR 2011, Zitat LStR 9.4 Absatz 3 Satz 5: „Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.“

Angefallene Kilometer

Dem Urteil zugrunde liegt der Fall eines Zeitarbeitnehmers, der über ein Jahr lang in mehrfach verlängerten Verträgen bei einem Kundenunternehmen beschäftigt war und die entstandenen Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich angefallenen Kilometer geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund der unterstellten ständigen Arbeitsstätte nur die Entfernungskilometer. (WLI)

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