"Beschränkung der Überlassungsdauer kontraproduktiv"
In dem Text heißt es unter anderem: Dauert ein Einsatz im Rahmen der Zeitarbeit länger als 18 Monate, ist das kein Missbrauch der Zeitarbeit! Im Gegenteil: Schaut man in Kundenunternehmen der Zeitarbeit, so stellt man immer häufiger fest, dass diese heute selbst meist sehr auftragsbezogen arbeiten. Sie nehmen an Ausschreibungen teil.
Unsicherheit
Sie erhalten Aufträge, die zum Beispiel projektbezogen zeitlich begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum sind. Häufig laufen sie 24 Monate und werden dann neu ausgeschrieben. Es besteht bei diesen Kundenunternehmen der Zeitarbeitsbranche eine permanente Unsicherheit, ob eine erneute Auftragserteilung erfolgt. Diese Unternehmen müssen flexibel sein. Sie sind dabei auch bestrebt, betriebsbedingte Kündigungen im Falle eines Auftragsverlustes zu vermeiden. Sehr gerne arbeitet man hier mit Zeitarbeitsunternehmen zusammen.
Beispiele aus der Praxis
Ariane Durian nennt zudem Beispiele aus der Praxis: Auch das Thema Elternzeit-Vertretungnehme an Bedeutung zu. Mitarbeiter dürften bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, „dabei müssen sie sich jedoch zu Beginn nur für die ersten zwei Jahre festlegen“. Erst dann müsse die Entscheidung getroffen werden, ob sie das dritte Jahr anhängen oder nicht. In dieser Konstellation biete Zeitarbeit eine gute und flexible Möglichkeit, die Vertretung zu organisieren. Dazu müsse sie jedoch länger als 18 Monate möglich sein.
Krankheitsvertretung
Beim Thema Krankheitsvertretung sei oft die Dauer des Heilungsverlaufes nicht von vorneherein absehbar. sei die Krankheitsdauer eines fest angestellten Mitarbeiters in einem Unternehmen nicht absehbar, so biete sich als Vertretung der Einsatz eines Mitarbeiters der Zeitarbeit an. Hier würde eine Begrenzung der maximalen Überlassungsdauer bedeuten, dass ein Mitarbeiterwechsel nach 18 Monaten nötig werde, obwohl die tatsächliche Krankheitszeit vielleicht länger andauere. Je nach Position sei eine erneute Einarbeitung eines anderen Mitarbeiters dem Unternehmen nicht zuzumuten. (WLI)
Der vollständige Text steht in der AIP, Nr. 3, März 2014.