Beschluss betrifft nicht klassische Zeitarbeit
Eine klare Absage erteilte der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts dabei einem Arbeitgeber der beabsichtigte, eine Zeitarbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist laut BAG jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“. Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend“. Der Antrag des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung der Zeitarbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen, wurde vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt.
Zustimmung
Demnach könne der Betriebsrat des Kundenbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Dreyer: „Es widerspricht allen üblichen Gepflogenheiten in der Zeitarbeitsbranche, jemanden dauerhaft als Ersatz für eine Stammkraft zu überlassen.“
Begriff nicht definiert
Nach wie vor, so der iGZ, lässt der 7. BAG-Senat in seinem Beschluss offen, was genau der Begriff „vorübergehend" im Sinne von § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedeutet. Das BAG beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass jedenfalls der zeitlich unbegrenzte Einsatz von Zeitarbeitnehmern nicht mehr vorübergehend im Sinne von § 1 AÜG ist. (WLI)
Die BAG-Pressemitteilung steht im Anhang zum Download.