Beschäftigung britischer Staatsangehöriger in der Zeitarbeit

Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten. Zeit, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich dies auf die Beschäftigung britischer Staatsangehöriger als Zeitarbeitnehmer auswirkt. Aufenthaltsrechtlich sind nunmehr im Grundsatz die Regelungen für Drittstaatsangehörige zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer im Regelfall an § 40 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz scheitern wird.

Denkbar wäre eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer daher nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen, etwa als Nebenjob zum Studium (§ 16b Aufenthaltsgesetz) oder als Hochqualifizierte über die Blaue Karte EU (§ 18b Aufenthaltsgesetz). Bei der Blauen Karte EU ist zu beachten, dass das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit der Fachkräfteeinwanderung in der Zeitarbeit weiter begrenzt hat: Eine Beschäftigung ist nur unter Einhaltung der Regelgehaltsgrenze und nicht mehr zur verminderten Gehaltsgrenze möglich.

Aufenthaltsdokument-GB

Für Briten, die bis zum 31.12.2020 einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, besteht die Möglichkeit, weiterhin in Deutschland erwerbstätig bleiben zu können. Für diesen Personenkreis bestünde aufgrund des fehlenden Zustimmungserfordernisses somit auch kein Problem hinsichtlich § 40 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz. Diese Briten können (erstmalig oder weiterhin) in der Zeitarbeit tätig werden. Britische Staatsangehörige, die von der Möglichkeit dieses besonderen Aufenthaltstitels Gebrauch machen wollen, müssen sich allerdings bis Ende Juni bei ihrer Ausländerbehörde (Wohn- nicht Arbeitsort) gemeldet haben. Sie erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis, die auf der Vorderseite einen Verweis auf Artikel 50 AEUV und Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens enthält. Eine Fiktionsbescheinigung bis zum Erhalt der Karte kann beantragt werden. Personaldienstleister sollten nicht vergessen, den neuen Aufenthaltstitel bzw. die Fiktionsbescheinigung ihrer Arbeitnehmer in Kopie zur Akte zu nehmen.

Enge Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen konnten vielfach aus abgeleitetem Recht weiterhin in der Zeitarbeit beschäftigt werden, zum Beispiel der chilenische Ehemann einer britischen Staatsangehörigen. Diese Möglichkeit bleibt über das Aufenthaltsdokument-GB erhalten.

Britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erst nach dem 01.01.2021 genommen haben, sind hingegen als Drittstaatler zu bewerten und unterliegen den oben dargestellten Einschränkungen.

Hinweis: Die in diesem Text verwendete Bezeichnung Zeitarbeitnehmer sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

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Über den Autor

Ass. jur. Marcel René Konjer ist seit 2016 beim iGZ angestellt und berät als Mitarbeiter des Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab; sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierter er in Münster und Bielefeld.