Bei Kurzarbeit Urlaub neu berechnen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Ausfall einzelner Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist.
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach deutschem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Bisher liegt nur die Pressemitteilung Nr. 41/21 des BAG ("Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit") vom 30.11.2021 vor.
Neuberechnung
Aus dieser ist jedoch bereits der Schluss zu ziehen, dass nicht nur "Kurzarbeit Null" zu einer Neuberechnung des Urlaubsanspruchs berechtigt. Die Pressemitteilung steht hier zum Download oder auf der Website des BAG (Link).
iGZ-Auffassung bestätigt
Die Bundesagentur für Arbeit vertritt (noch) die Auffassung, dass Kurzarbeit generell nicht zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen könne. Das Bundesarbeitsgericht hat entgegen dieser Auffassung der BA (vgl. dazu unter anderem die FW Kug) entschieden und sich im Ergebnis der iGZ-Auffassung angeschlossen. Einem sehr frühen Artikel in der hier abrufbaren Z direkt! 02/2020 und dem iGZ-Merkblatt "Kurzarbeit: Auswirkungen auf Urlaubsansprüche und -vergütung und Jahressonderzahlungen" (Stand: 24.06.2020, Link) können Sie weitere Ausführungen zur Neuberechnung der Urlaubsansprüche bei Ausfall einzelner Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit entnehmen.