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Zeitarbeit in Deutschland | Unternehmen für Zeitarbeit

Bei Kündigung Sozialwahl Pflicht

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss auch ein Zeitarbeitsunternehmen gemäß Kündigungsschutzgesetz laut jüngstem Beschluss des zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vom 20.06.2013 - 2 AZR 271/12, BeckRS 2013, 70662) eine Sozialauswahl vornehmen. Die Firma müsse demnach prüfen, ob es innerhalb der Mitarbeiterschaft alternativ einen vergleichbaren Arbeitnehmer mit ausgeprägteren Sozialdaten gibt, der weniger schutzwürdig ist. Ob etwas anderes dann zu gelten habe, wenn der Kundenbetrieb ausdrücklich die Abberufung eines konkreten Arbeitnehmers verlange, wurde nicht entschieden.

Ersetzung

Noch offen ist demnach die Frage nach der Ersetzung des betroffenen Zeitarbeitnehmers durch einen weiteren Mitarbeiter, der in einem anderen Kundenunternehmen beschäftigt ist: Die Ersetzungsbefugnis des Zeitarbeitsunternehmens kann nach verbreiteter Auffassung vertraglich oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Ohne Zustimmung des Kundenunternehmens sei die Zeitarbeitsfirma in einem solchen Fall nicht zum Austausch eines überlassenen Zeitarbeitnehmers berechtigt. Der Vertrag sei dann mit der Überlassung eines anderen Zeitarbeitnehmers nicht erfüllt.

Berechtigung

Sei wiederum der Zeitarbeitgeber im Verhältnis zum Kundenunternehmen nicht zum Austausch eines überlassenen Arbeitnehmers berechtigt, stehe seine Einbeziehung in eine Sozialauswahl im Zeitarbeitsbetrieb entgegen. Ein vertraglicher Ausschluss der Austauschbarkeit wird zum Teil schon dann angenommen, wenn der Überlassungsvertrag die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Arbeitnehmers vorsieht (Dahl DB 2003, 1626, 1629; Sandmann/Marschall/Schneider AÜG Stand September 2012 Rn. 394). Dieser Streitfall ist noch nicht abschließend geklärt. (WLI)