Bedingungen für Vermittlungsprovision geregelt

Bislang stand lediglich fest, dass Provision im Fall der Übernahme durch den Kunden für einen Überlassungszeitraum bis zu sechs Monaten vorab erhoben werden konnte. Dabei gilt jetzt eine Provisionshöhe von zwei Gehältern, die auch für ungelernte Hilfskräfte möglich ist - bisher entsprach die Höhe der Provision der üblichen Arbeitsvermittlungsprovision. Die Provision könne - so der BGH - auch verlangt werden, wenn der Zeitarbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Überlassung erfolge. Allerdings müsse dem Kundenunternehmen dann aber andererseits auch das Recht gewährt werden nachzuweisen, dass die Überlassung für die Einstellung dieses Arbeitnehmers nicht ursächlich war. Damit wurde nun Klarheit zum Thema Übermittlungsprovision geschaffen.

Der Beschluss steht im Anhang zum Download.