Bedenken zur geplanten AÜG-Reform

„Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen“, zitierte Stefan Sudmann, iGZ-Referatsleiter Arbeits- und Tarifrecht, gleich zu Beginn des iGZ-Regionalkreistreffens Rheinland den französischen Staatstheoretiker Charles de Montesquieu.

Aber das Gesetz komme nun einmal, so dass man hier nicht stehen bleiben dürfe und konstruktiv mit der Situation umgehen sowie Gestaltungsspielräume nutzen müsse. Damit schlug Sudmann einen direkten Bogen zum AÜG-Gesetzentwurf vom 1. Juni 2016: „Wir müssen davon ausgehen, dass dieser Entwurf weitestgehend so umgesetzt wird“, räumte der Jurist ein. Dennoch bleibe festzuhalten, dass auf dem Weg dahin durch engagierte Verbandsarbeit viel erreicht worden sei.

Nachgebessert

„Positiv sei, dass die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen sei“, erläuterte Stefan Sudmann. Dies bedeute, dass ein bestimmter Arbeitnehmer höchstens 18 Monate an denselben Kunden überlassen werden könne. Nach einer dreimonatigen Karenz dürfe er aber erneut an denselben Kunden überlassen werden. „Wir sind froh, dass auch bei der Länge der Unterbrechungszeiten nachgebessert wurde“, ergänzte der Jurist. Ursprünglich war hier eine sechsmonatige Pause geplant.

Verfassungsrechtlich bedenklich

Als „nicht in Ordnung“ stufte Sudmann die geplante Abweichung von dieser tariflichen Höchstüberlassungsdauer ein: Sie soll künftig ausschließlich durch Tarifverträge der Kundenbranchen geregelt werden. Sudmann: „Hier werden die Tarifpartner der Zeitarbeit bewusst außen vorgelassen.“ Das sei verfassungsrechtlich bedenklich. „In dieser Frage wird der iGZ auf jeden Fall am Ball bleiben und sehr genau prüfen, ob noch Änderungsmöglichkeiten bestehen“, kündigte Sudmann an.

Equal Pay definieren

Optimistischer bewertete Sudmann die Möglichkeit zur Festlegung eines tariflichen Equal Pays. Hier böten sich Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Tarifpartner der Zeitarbeit dies besser selbst definieren können, indem sie durch die in den Branchenzuschlägen enthaltenen Steigerungen ein mit dem tariflichen Entgelt im Kundenbetrieb vergleichbares und als „gleichwertig“ anerkanntes Entgelt festlegen. Für den Fall, dass es nicht gelinge, überall Branchenzuschlagstarifverträge zu vereinbaren, sei die Branche jedoch auf das gesetzliche Equal Pay zurückgeworfen. Eine Definition fehle bisher. Hauptforderung an den Gesetzgeber: Im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Begriff des Equal Pay präzise definieren.

Umsatzfinanzierung

Nach der Begrüßung durch iGZ-Regionalkreisleiter Siegfried Boos (Rheinland) brachten Frank Bachem, Geschäftsführer Crefo-Factoring Rheinland GmbH, und sein Kollege Sven Brandau den zahlreichen Teilnehmern das Thema „Factoring: Eine alternative Umsatzfinanzierung“ näher. (BR)

Über die Autorin

Bettina Richter

Bettina Richter ist ausgebildete Redakteurin. Nach dem Studium der Anglistik, Politikwissenschaften und Romanistik an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster sowie High-School-Abschluss in den USA und Studiensemester in Frankreich sammelte sie Erfahrungen als Pressereferentin und Online-Redakteurin. Beim iGZ ist Bettina Richter für die Bereiche „PDK-Ausbildung“ und „Digitale Bildung“ zuständig. Im Rahmen der PDK-Azubi-Kampagne der Branchenverbände BAP und iGZ betreut sie den Instagram-Kanal @pdk_ausbildung.


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