BAG zur Tariffähigkeit der "DGB-TG Zeitarbeit"
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat kürzlich – der Beschluss aus März 2012 wurde erst Ende 2012 veröffentlicht – einen Rechtsstreit um Differenzvergütung zu equal pay wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit ausgesetzt (Beschluss vom 20. 3. 2012 – 22 Sa 71/11).
Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen ist Mitglied im Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) (im April 2011 mit Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) fusioniert zu Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)). Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die zwischen dem BZA “und der DGB-Tarifgemeinschaft-Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge”.
Der Leiharbeitnehmer bezweifelt die Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit der DGB-Gewerkschaften – und schlussfolgert hieraus: Nichtigkeit der Tarifverträge und Anspruch auf equal pay, § 10 Abs. 4 AÜG. Er meint, weder die Einzelgewerkschaften noch der DGB seien satzungsgemäß für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Es fehle auch an der Tariffähigkeit: Die DGB-Gewerkschaften hätten in der Zeitarbeitsbranche kaum Mitglieder.
Das Landesarbeitsgericht hielt die Tariffähigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit für zweifelhaft. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte von der Tariffähigkeit ausgehe, was der Kläger mit Substanz bestritten habe. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde eingelegt (1 AZB 72/12).
In dem (noch unveröffentlichten) Beschluss des 1. Senates des
Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2012 wurde jetzt entschieden: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LAG BW vom 20. März 2012 aufgehoben.
Aus der Begründung: "Es ist nicht ersichtlich, dass an der Tariffähigkeit der "DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit" vernünftige Zweifel bestehen."
Vgl. auch Bericht unter http://www.arbrb.de/30161.htm