BAG weist Tarifzuständigkeitsklage ab
Das Verfahren basierte auf der Klage eines Zeitarbeitnehmers aus Erlangen. Er verlangte Auskunft über die Bezahlung der Stammbelegschaft in dem Kundenunternehmen, in dem er zwischen 2006 bis 2009 eingesetzt war (Az: 1 ABR 13/14).
Tarifzuständigkeit
Nach Ansicht des Klägers ergab sich diese Zuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für Zeitarbeitnehmer nicht aus deren Satzungen – daher zweifelte er die Tarifzuständigkeit an. Mit der Zurückweisung wird es in diesem Verfahren keine Entscheidung mehr geben, aus der sich die Unwirksamkeit der BZA-DGB-Zeitarbeitstarifverträge herleiten ließe.
Keine Auslegung
Laut Bundesarbeitsgericht ist der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 7 Ca 1152/11), auf dem dieses Verfahren basierte, zu Unrecht ergangen. Der Aussetzungsbeschluss sei so unkonkret formuliert, dass das BAG nicht entscheiden konnte. Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, muss der Arbeitnehmer nun das Ursprungsverfahren fortsetzen (BAG-Pressemitteilung). (WLI)