BAG weist Tarifzuständigkeitsklage ab

Keine Entscheidung ist auch eine Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt wies jetzt eine Klage zur Frage der Tarifzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften für Zeitarbeitnehmer in einer mündlichen Verhandlung aus formellen Gründen ab.

Das Verfahren basierte auf der Klage eines Zeitarbeitnehmers aus Erlangen. Er verlangte Auskunft über die Bezahlung der Stammbelegschaft in dem Kundenunternehmen, in dem er zwischen 2006 bis 2009 eingesetzt war (Az: 1 ABR 13/14).

Tarifzuständigkeit

Nach Ansicht des Klägers ergab sich diese Zuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für Zeitarbeitnehmer nicht aus deren Satzungen – daher zweifelte er die Tarifzuständigkeit an. Mit der Zurückweisung wird es in diesem Verfahren keine Entscheidung mehr geben, aus der sich die Unwirksamkeit der BZA-DGB-Zeitarbeitstarifverträge herleiten ließe.

Keine Auslegung

Laut Bundesarbeitsgericht ist der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 7 Ca 1152/11), auf dem dieses Verfahren basierte, zu Unrecht ergangen. Der Aussetzungsbeschluss sei so unkonkret formuliert, dass das BAG nicht entscheiden konnte. Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, muss der Arbeitnehmer nun das Ursprungsverfahren fortsetzen (BAG-Pressemitteilung). (WLI)