Ausschuss stimmt AÜG-Änderungen zu
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales legte jetzt fest, dass das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht am 1. Januar sondern am 1. April 2017 in Kraft tritt.
Laut Information des Deutschen Bundestages hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Q18/9232) zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen in geänderter Fassung zugestimmt.
Equal Pay
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Zeitarbeitnehmer künftig nur noch 18 Monate bei einem Kundenunternehmen eingesetzt werden dürfen (es sei denn, ein Tarifvertrag regelt eine längere Einsatzdauer). Außerdem sollen sie nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurden Vorgaben präzisiert, die es Zeitarbeitsfirmen auch in Zukunft ermöglicht hätten, sich durch eine Hintertür vor Sanktionen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu schützen.
"Transparenzgesetz"
Ferner wurde festgelegt, das Gesetz im Jahr 2020 zu evaluieren und die Definition des Arbeitsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch präzisiert. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zeigten sich zufrieden, "zum ersten Mal ein Transparenzgesetz gegen den Missbrauch von Zeitarbeit" zu schaffen und betonten die Chancen von Zeitarbeit besonders für Menschen mit geringeren Qualifikationen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) habe eine Schutzfunktion, aber man müsse auch die Chancen sehen, hieß es von den Fraktionen.
Ablehnung
Die Oppositionsfraktionen lehnten das Gesetz ab, da es aus ihrer Sicht das Ziel, Zeitarbeit auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu beschränken, verfehlt. Die Linke kritisierte, das Gesetz orientiere sich nicht an den Interessen des Gemeinwohls, sondern an denen der Arbeitgeber. Billiglöhne durch Zeitarbeit würden auch in Zukunft nicht verhindert, so die Fraktion. Bündnis 90/Die Grünen bemängelten, dass die Definition, was Equal Pay (gleicher Lohn) bedeute, nach wie vor zu unklar ist. Außerdem hätten die meisten Arbeitnehmer davon nichts, wenn dies erst ab einer Einsatzdauer von neun Monaten gelte. (WLI)