AÜG: Tariföffnungsklausel muss erhalten bleiben

Dies ist umso bemerkenswerter, als es hierzu bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bzw. des Bundesarbeitsgerichtes gibt, die von den politischen Entscheidern zu beachten sind. iGZ-Hauptgeschäftsführer RA Werner Stolz setzt sich in seiner ausführlichen Analyse mit der Thematik auseinander und zeigt Wege auf, wie es zu vernünftigen Lösungen kommen kann.