AÜG-Reform im Bundesanzeiger veröffentlicht

Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die AÜG-Reform ist somit ab jetzt rechtskräftig. Die Änderungen treten am 1. April 2017 in Kraft.

Die erste merkliche Änderung betrifft die Konkretisierungs-, Kennzeichnungs- und Informationspflicht. Die sieht unter anderem vor, dass Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab dem 1. April als solche gekennzeichnet werden müssen. Außerdem muss vor Einsatzbeginn festgeschrieben werden, welcher Mitarbeiter an welchen Kunden überlassen wird.

Fristen

Ab Inkrafttreten der Reform laufen dann auch die Fristen für die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach neun Monaten. Die gesetzliche Equal Pay-Frist wird zum ersten Mal zum Jahreswechsel erreicht. Die Höchstüberlassungsdauer greift für die ersten Zeitarbeitskräfte im September 2018.

Tarifliche Abweichungen

Von der Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay darf per Tariföffnungsklausel abgewichen werden. Die Sozialpartner stehen hierzu im Gespräch. Grundlage für eine tarifliche Abweichung von Equal Pay könnten die bestehenden Branchenzuschlags-Tarifverträge sein. Von den Verhandlungen zur Höchstüberlassungsdauer sind die Zeitarbeitgeberverbände vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden. (ML)