AÜG-Anpassung: Bundestag in zweiter und dritter Lesung

Grundlage für die Debatte sind die Gesetzentwürfe der Bundesregierung (17/4804) sowie der Linksfraktion (17/3752). In ihrem Entwurf untermauert die Bundesregierung ihr Ziel, den Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden. Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung, der so genannten Drehtürklausel, will sie künftig verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Leiharbeiter zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen des selben Konzerns eingesetzt werden.


Missbrauch


Zwar soll laut Antrag die Möglichkeit, diese Personen als Leiharbeitnehmer in ihren ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns einzusetzen, auch künftig bestehen. Die Schlechterstellung der Arbeitskräfte und damit der missbräuchliche Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung solle jedoch künftig dadurch verhindert werden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen in Tarifverträgen für sie keine Anwendung finden können. Zugleich, heißt es weiter, erfordere die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Richtlinie begrenze etwa den Anwendungsbereich nicht wie im geltenden Recht auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern gelte für wirtschaftlich tätige Unternehmen insgesamt - unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Zudem würden die Entleiher verpflichtet, den Leiharbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Unternehmen zu gewähren. (...)


Regulierung


Eine strikte Regulierung der Leiharbeit fordert dagegen die Fraktion Die Linke. In ihrem Gesetzentwurf spricht sie sich dafür aus, Leiharbeit lediglich dafür zu nutzen, personelle Engpässe und Auftragsspitzen abzufedern. Leiharbeiter sollen zudem laut Antrag nicht schlechter entlohnt werden dürfen als ihre festangestellten Kollegen, und die Dauer des Verleihs dürfe einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Damit werde gewährleistet, dass Leiharbeitskräfte nicht dauerhaft eingesetzt werden, um Stammbeschäftigte zu ersetzen. Außerdem müsse das Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" vom ersten Einsatztag an gelten. Angesichts der hohen Flexibilität, die von Leiharbeitsbeschäftigten verlangt werde, müsse eine zwingend zu zahlende Flexibilitätsprämie eingeführt werden, und zwar zehn Prozent vom Bruttolohn. Zum anderen sei ein Verbot von Befristungen für Arbeitsverträge in der Arbeitnehmerüberlassung einzuführen und der Einsatz von Leiharbeitskräften für Streikbrechertätigkeiten zu verbieten. Sozialeinrichtungen im Einsatzbetrieb sollten auch Leiharbeitsbeschäftigten zugänglich gemacht werden.


Weiterbildung


Gleiches gilt nach dem Willen der Fraktion für das Angebot an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Für Betriebsräte fordert Die Linke ein zwingendes Mitbestimmungsrecht über den Einsatz von Leiharbeit in ihrem Betrieb. Die geforderten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz begründet die Fraktion mit "den verheerenden Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt" durch die bestehende Regelung, die eine Regulierung sowie die strikte Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung dringend notwendig machten. (jmb, Deutscher Bundestag, 22.03.´11) und: Ergebnisse der AÜG-Sachverständigenanhörung