AÜG-Änderungen rechtlich bewertet

„Die Dauer der Überlassung ist kein Maß für Missbrauch“, kritisieren Sven Kramer, stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, und Dr. Martin Dreyer, iGZ-Geschäftsführer, die geplanten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Fachmagazin „Arbeit und Arbeitsrecht“.

Sofern sichergestellt sei, dass bei längeren Überlassungen gleiche oder ähnliche Vergütungen gezahlt werden wie im Einsatzbetrieb, gebe es keinen sachlichen Grund für eine Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer. Mit den Branchenzuschlags-Tarifverträgen hätten die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche dies geregelt, schreiben Kramer und Dreyer im Gastbeitrag.

„Das ergibt keinen Sinn!“

Die Bundesregierung plant, dass Zeitarbeitnehmer nur noch höchstens 18 Monate im selben Kundenbetrieb eingesetzt werden dürfen. Das würde manche Projekte im höherwertigen Bereich erschweren, mutmaßen die Zeitarbeitsexperten. Erschwerend komme hinzu, dass laut derzeitigem Stand nur die Einsatzbranchen Tariföffnungsklauseln verabschieden dürfen. Eine Elternzeitvertretung sei dann beispielsweise „in der einen Branche möglich, in der anderen nicht“. Das ergebe keinen Sinn.

Zweifel an Notwendigkeit

Die Entwicklung der Tarifpolitik in der Zeitarbeit sei bemerkenswert und keineswegs abgeschlossen. Auch ohne Gesetz hätten sich die geplanten Änderungen im Vergütungsbereich in diese Richtung tariflich weiterentwickelt. „Insofern kann man grundsätzlich in Zweifel ziehen, ob es gesetzlicher Maßnahmen überhaupt bedurfte“, sind sich beide einig. (ML)