AÜG-Änderungen erläutert
Durch das neue „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung" wurden mit Wirkung ab Mai bzw. Dezember 2011 zahlreiche Änderungen im Bereich des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung vorgenommen. Mit der Ermächtigung zur Einführung einer Lohnuntergrenze wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, einen Mindestlohn in der Zeitarbeit auch für ausländische Zeitarbeitsunternehmen und deren in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmern verbindlich zu machen. Die Tarifparteien iGZ-BAP-DGB-Gewerkschaften haben einen entsprechenden Umsetzungsantrag bereits gestellt, der vom BMAS zurzeit geprüft wird.
„Drehtürklausel"
Mit der in §§ 3 Abs.1 Nr. 3 Satz 4, 9 Nr. 2 AÜG eingefügten Drehtürklausel soll gesetzlich verhindert werden, dass Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, um anschließend zu den Arbeitsbedingungen der Zeitarbeit als Zeitarbeitnehmer bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder anderen konzernangehörigen Unternehmen eingesetzt zu werden (sog. Drehtüreffekt oder „sale and lease back"). In diesen Fällen können innerhalb der Spanne von sechs Monaten keine vom equal-pay-Grundsatz abweichenden Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche angewendet werden.
Informationspflicht des Einsatzbetriebes über freie Arbeitsplätze
Gemäß dem ab 1. Dezember 2011 geltenden § 13a AÜG ist der Einsatzbetrieb verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer über Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, dem Zeitarbeitnehmer zugänglichen Stelle im Betrieb und Unternehmen des Einsatzbetriebes erfolgen. Als Form der Bekanntgabe kommt beispielsweise der Aushang am Schwarzen Brett oder die Bekanntgabe im Intranet, in Mitarbeiterzeitungen oder per Rundmails in Betracht, soweit die Zeitarbeitnehmer hierzu Zugang haben.
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
Der Einsatzbetrieb hat gemäß dem ab dem 1. Dezember 2011 geltenden § 13b AÜG dem Zeitarbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren im Betrieb angestellten Arbeitnehmern. Davon erfasst würden z. B. betriebliche Erholungsheime, Sportanlagen, Werkmietwohnungen, Parkplätze, Kantinen, Kindergärten/Kitas sowie Fahrdienste zum Transport von Arbeitnehmern, nicht aber - mangels Dauerhaftigkeit - Betriebsausflüge und Betriebsfeiern im Einsatzbetrieb.