Auch Zeitarbeitnehmer dürfen Parkplatz nutzen

Beispielhaft nenne das Gesetz Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. „Zu den Gemeinschaftseinrichtungen“, so Judith Schröder, „zählen weiter aber auch Sportanlagen, Werkmietwohnungen und Parkplätze. Hat also der Zeitarbeitnehmer, wäre er vom Kunden unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden, einen Anspruch auf Nutzung des firmeneigenen Parkplatzes, so darf er auch als Zeitarbeitnehmer sein Fahrzeug auf diesem abstellen.“

Sachlicher Grund

Nur dann, wenn ein sachlicher Grund vorliege, dürfe das Kundenunternehmen den Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen verwehren. Ein solcher könne beispielsweise in einer sehr kurzen Einsatzzeit des Zeitarbeitnehmers beim Kunden bestehen, wenn die Gewährung des Zugangs einen unverhältnismäßigen Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand für den Entleiher mit sich bringen würde. (WLI) (Ostsee Zeitung, 14.10.´11)