Auch Zeitarbeit bei Kurzarbeitergeld berücksichtigen
Die leichteren Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeit sollen bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. Das sieht der „Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen" vor, in dem auch die Zeitarbeitsbranche berücksichtigt ist.
Zeitarbeit mit aufnehmen
„Wenn die VO-Ermächtigung verlängert wird, muss die Zeitarbeit auch in die VO aufgenommen werden. Denn die Zeitarbeit leidet unter den derzeitigen Unsicherheiten genauso wie der Rest der Wirtschaft“, reagierte der stellvertretrende iGZ-Hauptgeschäftsführer, RA Dr. Martin Dreyer, auf die Ankündigung. Wörtlich solle die Verordnungsermächtigung wie folgt geregelt werden: „Die Verordnungsermächtigung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit in § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird bis 30. Juni 2023 verlängert.“
Absenkung auf zehn Prozent
Aktuell noch bis 30. September 2022 geltende Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld sollen demnach um drei Monate bis 31. Dezember 2022 verlängert werden: Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf zehn Prozent und Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Änderungsantrag
Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen" sollen zudem auch die aktuell bis 30. September 2022 befristeten Verordnungsermächtigungen in § 109 Abs. 5 SGB III und § 421c SGB III in § 109 SGB III zusammengefasst, punktuell erweitert und verlängert werden. Der Entwurf soll per Änderungsantrag in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.