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Ebenso wie in der Zeitarbeitsbranche gelten nun auch für Maler und Lackierer bundesweit einheitliche Mindestlöhne.

Arbeitszeitkonto-Urteil nicht rechtskräftig

Das letzte Wort hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt: Gegen die – nicht rechtskräftige - Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf, das Führen eines Arbeitszeitkontos (AZK) für Zeitarbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk sei zulässig, legten sowohl der betroffene Zeitarbeitnehmer als auch das Zeitarbeitsunternehmen Sprungrevision direkt zum Bundesarbeitsgericht ein.

Das ArbG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Zeitarbeitsunternehmen (Beklagte) während eines Malermindestlohn-Einsatzes produktive Stunden auf das iGZ-Arbeitszeitkonto übertragen durfte oder der Zeitarbeitnehmer (Kläger) einen Anspruch auf Auszahlung der Stunden hatte.

Auszahlung verlangt

Der Zeitarbeitnehmer hatte das Zeitarbeitsunternehmen auf Auszahlung von AZK-Stunden verklagt und zur Begründung angeführt, die Stunden hätten erst gar nicht auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden dürfen. Die Berufungsinstanz ist übersprungen worden. Die Revision wird beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 140/16 geführt.

Exklusiv für iGZ-Mitglieder

Anmerkung, Inhalt und Begründung zum Urteil stehen exklusiv für iGZ-Mitglieder im internen Teil der iGZ-Homepage unter „Tarife & Recht“ (Durchführung des Arbeitsverhältnisses, Mindestlöhne). (WLI)