Arbeitsschutzkontrollgesetz
Das Gesetz wurde im Dezember 2020 beschlossen und soll geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie herstellen. Darüber hinaus legt es bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten auch in anderen Branchen fest.
Mit dem Gesetz wurde grundsätzlich verboten, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) einzusetzen. Das Fleischunternehmen darf damit im Kernbereich nur eigene Arbeitnehmer beschäftigen. Dies gilt seit dem 1. Januar 2021. Für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern gilt dies seit dem 1. April 2021 (mit einer eng begrenzten Ausnahme für die Fleischverarbeitung). Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
Nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes haben betroffene Zeitarbeitsunternehmen mit ihrem Prozessbevollmächtigen Prof. Dr. Gregor Thüsing Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe eingereicht. Die vier beschwerdeführenden Unternehmen TimePartner Personalmanagement GmbH, Simul Personalmanagement GmbH, DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH und compact Food Services GmbH wollten damit die gerichtliche Notbremse ziehen. Die Klage wurde vom Bundesverfassungsgericht im Juli 2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Rechtsfrage selbst ist damit keine Entscheidung ergangen. Die Fragen der Beschwerdeführenden bleiben somit offen und können künftig in einer Verfassungsbeschwerde gegen mögliche Gerichtsentscheidungen nach Karlsruhe getragen werden.
Hier finden Sie das im Bundesgesetzblatt verkündete Arbeitsschutzkontrollgesetz sowie die dazugehörige iGZ-Stellungnahme: