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Mit dem Jahreswechsel ändern sich einige Bestimmungen auch für die Zeitarbeitsbranche.

Arbeitsalltag 2022 wird digitaler

Auf mehr Geld können sich die Zeitarbeitnehmer im neuen Jahr 2022 freuen: Am 1. April steigt der tarifliche Mindestlohn in der Zeitarbeit von 10,45 Euro auf 10,88 Euro – und liegt damit jeweils höher als der gesetzliche Mindestlohn, der von 9,60 Euro am 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli auf dann 10,45 Euro angehoben wird. Insgesamt wird laut iGZ-DGB-Tarifwerk über alle neun Entgeltstufen hinweg angehoben. In der Entgeltgruppe 2a (Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind)beispielsweise steigt der Lohn von 11,15 Euro auf 11,60 Euro.

In der Entgeltgruppe 2b (Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist) erhöht er sich von 11,72 Euro auf 12,20 Euro. In der höchsten Stufe (9, selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist) steigt der Lohn von 22,79 Euro auf 23,72 Euro.

Sonderzahlungen

Mit dem neuen Jahr erhöhen sich außerdem die Ansprüche aus Sonderzahlungen, die ein Arbeitnehmer nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat. Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt – abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab dem Jahr 2022 nach dem sechsten Monat jeweils 180 Euro (bisher 150 Euro), im zweiten und dritten Jahr 250 Euro (bisher 200 Euro) und ab dem vierten Jahr 325 Euro (2021: 225 Euro). Die Sonderzahlungen sind jeweils brutto, Stichtage sind 30. Juni (Urlaubsgeld) und 30. November (Weihnachtsgeld). Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Anlass der Änderungen in § 8 im Verhandlungsergebnis vom 18.12.2019 keine Absenkung des Anspruchs auf Jahressonderzahlungen erfolgt.

Gewerkschaftsmitgliedschaft

Wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 30. November seine seit mindestens zwölf Monaten bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft nachweist, kann er ebenfalls das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beantragen. Dabei wird der Mitgliedervorteil einbezogen. Die Sonderzahlung ist auch hier abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für 2022 gibt es dann nach dem sechsten Monat jeweils 70 Euro brutto, im zweiten und dritten Jahr 120 Euro brutto und ab dem vierten Jahr 200 Euro brutto.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ebenfalls relevant für die Zeitarbeitsbranche sind Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Wohl wichtigste Neuerung 2022 ist die Umstellung auf das eAU-Verfahren (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Damit können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Mitarbeiter künftig digital bei der Krankenkasse abrufen. In einer Übergangsphase erhalten Beschäftigte die AU bis 30. Juni alternativ in der Arztpraxis auch noch in Papierform, die sie dann dem Arbeitgeber vorlegen können. Ab 1. Juli 2022 müssen Unternehmen auf das neue Verfahren umgestellt sein – und zwar datenschutzkonform: Unter anderem muss die Datenübertragung verschlüsselt aus systemgeprüfter Abrechnungssoftware erfolgen.

Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt zudem die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit zusätzlich eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Diese elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz ab (https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__18.html). Das bezieht sich auf die Nutzung der sogenannten "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises und bedeutet, der mindestens 16-jährige Personalausweisinhaber kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Weitere Informationen zu den Änderungen 2022 stehen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/das-aendert-sich-2022.html. (WLI)

Über den Autor

Wolfram Linke

Wolfram Linke ist seit Juni 2008 Pressesprecher des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Davor arbeitete er 18 Jahre lang als Redakteur bei einer Tageszeitung, bildete regelmäßig Volontäre aus, führte Praktikanten in die Welt des Journalismus ein und hielt zahlreiche Fachvorträge zum Thema Medien. Linke ist außerdem zertifizierter Online-Redakteur, Certified Microsoft Technology Associate (Windows und Netzwerke) und hat mehrere weitere Microsoft- sowie Adobe-Zertifikate. Seit März 2014 ist er Vorsitzender des Pressevereins Münster-Münsterland.


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