Anrechnung von Plusstunden zulässig?
So lautete ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg Urteil vom 22. Juli 2014 (Aktenzeichen: 4 Sa 56/13). Das LAG Hamburg hatte bestätigt, dass Zeiten der Nichteinsetzbarkeit eines Zeitarbeitnehmers vom Personaldienstleister unter Anrechnung auf im Arbeitszeitkonto angelaufene Plusstunden „überbrückt“ werden können (Urteil vom 22. Juli 2014 – 4 Sa 56/13).
Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos
Dem betroffenen Zeitarbeitnehmer wurden im konkreten Fall - zugrunde lag der BAP/DGB-Tarifvertrag - über einen Zeitraum von fünf Monaten 219 Stunden abgezogen. Gegen dieses Urteil hatte das LAG Hamburg eine Revision nicht zugelassen. Eine hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb nunmehr erfolglos (BAG-Beschluss vom 20. Januar 2015 – Aktenzeichen: 5 AZN 809/14).
Anrechnung abgelehnt
Eine andere Rechtsposition als das LAG Hamburg hatte vor kurzem das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17. Dezember – Aktenzeichen: 15 Sa 982/14) eingenommen, das die Anrechnung von Arbeitszeitguthaben in einsatzfreien Zeiten ablehnte. Die Revision wurde hier jedoch wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ zugelassen. Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren nunmehr entscheidet. (WLI)