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Annahmeverzugslohn: BAG weist Revision zurück

Zurückgewiesen hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Revision eines Zeitarbeitnehmers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - der Klagende hatte Annahmeverzugslohn von je sieben Stunden („Garantiestunden“) für drei bestimmte Arbeitstage eingefordert. Grund: Der Disponent des Zeitarbeitsunternehmens konnte ihm keinen Arbeitseinsatz vermitteln.

In der fraglichen Zeit wurde der Zeitarbeitnehmer jedoch über drei Wochen hinweg für jeweils mindestens 35 Wochenstunden beschäftigt. Das entspricht der im Arbeitsvertrag festgelegten Mindestarbeitszeit.

Kein Anspruch

Das LAG Baden-Württemberg hatte in seiner Entscheidung vom 6. März 2012 (Az.: 22 Sa 58/11) festgestellt, dass ein Anspruch des Zeitarbeitnehmers, an jedem Arbeitstag wenigstens sieben Stunden lang zu arbeiten, nicht gegeben sei. Laut LAG führe der Einsatz von Arbeitszeitkonten gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns. Die im Arbeitsvertrag definierte Arbeitszeitflexibilisierung sei zulässig.

Noch keine Begründung

Das 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte das Urteil des LAG mit der Zurückweisung der Revision (Az. 5 AZR 483/12). Die Begründung des Urteils liegt bislang noch nicht vor. (WLI)