Anhörungstermin zu geplanten AÜG-Änderungen
Neben dem Änderungsantrag zur AÜG-Lohnuntergrenze werden auch die Anpassungen an die EU-Richtlinie sowie die Anti-Missbrauchsklausel erörtert. Der Änderungsantrag der Regierungsfraktion sieht unter anderem vor, die Möglichkeit, vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages abzuweichen, durch die im neuen § 3a (Nummer 1b) vorgesehene Einführung einer Lohnuntergrenze teilweise zurückzunehmen.
Geplante Änderung
Im geplanten § 3a heißt es unter anderem: "(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen. (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung und die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien."
Lohnuntergrenze
Die Änderung stelle klar, dass Tarifverträge nur noch bis zu der in § 3a eingeführten Lohnuntergrenze abweichen dürfen. Zugleich sei sichergestellt, dass bei einer nach § 3a eingeführten Lohnuntergrenze auch eine Unterschreitung der geregelten Mindeststundenentgelte nicht unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) möglich sei. Soweit ein Tarifvertrag Löhne unterhalb der Lohnuntergrenze vorsehe, gelte die Rechtsfolgen des neuen § 10 Absatz 4.
Gleichstellungsgrundsatz
Der Verleiher könne in Bezug auf das Entgelt nur noch bis zur Höhe des in der Lohnuntergrenze nach § 3a (neu) festgelegten Mindeststundenentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen. Ein Verstoß hiergegen stelle einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 dar.